OGH 1Nc16/15s

OGH1Nc16/15s23.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 33 Cg 5/15w anhängigen Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch die Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte OG, Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), wegen 151.767,66 EUR sA und Feststellung, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010NC00016.15S.0423.000

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung wird das Landesgericht Steyr als zuständig bestimmt.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrt mit ihrer beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Amtshaftungsklage den Ersatz von 151.767,66 EUR sA und erhebt ein Feststellungbegehren. Sie leitet ihren Anspruch auf Ersatz aus den ihren Gegnern in Vorprozessen gewährten Wiedereinsetzungen in die Versäumung der Berufungsfrist gegen für sie günstige, weil das Leistungsbegehren jeweils abweisende Urteile, ab. Im Verfahren des Handelsgerichts Wien 54 Cg 87/11i habe das Oberlandesgericht Wien die Wiedereinsetzung als Rekursgericht mit unvertretbar unrichtiger Begründung bewilligt; im Verfahren 40 Cg 92/09v habe sich das Handelsgericht Wien als Erstgericht bei seiner Bewilligung der Wiedereinsetzung auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien gestützt.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung unter anderem dann zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Entscheidung eines Landes- oder aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das im Instanzenzug zuständig wäre. Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ist daher erfüllt, wenn Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben (vgl RIS‑Justiz RS0056449; Schragel, AHG³ Rz 257). Das ist hier der Fall.

Es ist somit ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung der Rechtssache als zuständig zu bestimmen.

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