OGH 1Ob40/15m

OGH1Ob40/15m23.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers DI I***** K*****, vertreten durch Dr. Christoph Neuhuber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin A***** I*****, vertreten durch Dr. Daniela Altendorfer‑Eberl, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Jänner (richtig:) 2015, GZ 44 R 486/14t‑107, mit dem der Teil‑ und Zwischenbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 8. September 2014, GZ 44 Fam 15/11h‑98, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00040.15M.0423.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Oberster Grundsatz bei der

Aufteilung der Vermögenswerte nach den §§ 81 ff

EheG ist die Billigkeit (RIS‑Justiz RS0079235 [T1]). Ob eine von den Vorinstanzen auferlegte Ausgleichszahlung diesem Grundsatz entspricht, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls und begründet damit, außer bei grober Fehlbeurteilung, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RIS‑Justiz RS0115637). Die Entscheidung des Rekursgerichts lässt keine solche Fehlbeurteilung erkennen.

2.1 Ein der Aufteilung unterliegendes eheliches Gebrauchsvermögen besteht nur dann, wenn es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung noch vorhanden oder dessen Wert nach der Bestimmung des § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist (RIS‑Justiz RS0057299).

2.2 In Rede stehen hier jeweils 6/16 Anteile an einer Liegenschaft in Kroatien, die die Parteien im Jahr 1998 erwarben. Da das Eigentum an diesen Anteilen nicht einverleibt werden konnte, erwarb der Antragsteller seine Anteile über einen Treuhänder. Demgegenüber blieb hinsichtlich der der Antragsgegnerin zugeordneten Liegenschaftsanteile der ursprüngliche Verkäufer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, gegen den nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft im September 2006 ein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet wurde. Der Antragsteller erwarb diese Anteile durch Zuschlag und veräußerte in weiterer Folge 9/16 Anteile. Die restlichen 3/16 Anteile werden von einem Treuhänder gehalten. Unabhängig davon, ob die der Antragsgegnerin zugeordnet gewesenen Liegenschaftsanteile im Zwangsversteigerungs-verfahren vom Antragsteller oder einem Dritten erworben wurden, sind sie aus dem ehelichen Gebrauchsvermögen ausgeschieden (vgl 1 Ob 244/14k) und damit auch nicht mehr Gegenstand der Aufteilung (vgl RIS‑Justiz RS0006097 [T2]).

2.3 Nach § 91 Abs 1 EheG ist der Wert des Fehlenden unter anderem dann in die Aufteilung einzubeziehen, wenn ein Ehegatte ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre [idR] vor der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in einer Weise verringert hat, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht. Eine einseitige Disposition eines Ehegatten über eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse zum Nachteil des anderen ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung widerspricht daher der Zielsetzung des Gesetzes (RIS‑Justiz RS0057919). Diese Grundsätze gelten auch für Verringerungen ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, die erst nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft stattfanden (RIS‑Justiz RS0057933).

2.4 Die Argumentation der Antragsgegnerin, das mit ihrem Versuch, als Eigentümerin der Miteigentumsanteile einverleibt zu werden, obwohl sie nicht die kroatische Staatsbürgerschaft besaß, verbundene Risiko einer Versteigerung wegen der Steuerschulden des Verkäufers dürfe in Anbetracht der gemeinschaftlich erworbenen Liegenschaftsanteile nicht ihr alleine aufgebürdet werden, kann allenfalls dahin verstanden werden, dass sie die vom Antragsteller ursprünglich erworbenen und im Jahr 2013 veräußerten 6/16 Liegenschaftsanteile gemäß § 91 EheG wertmäßig in die Aufteilungsmasse einbezogen wissen will. Diese Überlegungen lassen aber den von der Antragsgegnerin im Rechtsmittelverfahren nicht in Frage gestellten Sachverhalt unberücksichtigt, wonach von den der Zwangsversteigerung unterworfenen Anteilen 3/16 Anteile von einem Treuhänder zu ihren Gunsten gehalten werden. Ist ihr aber die Hälfte der vom (vom Antragsteller finanzierten) Zuschlag erfassten Anteile wirtschaftlich zuzurechnen, entspricht eine wertmäßige Berücksichtigung von Liegenschaftsanteilen im Aufteilungsverfahren schon deshalb nicht der Billigkeit, weil auch nach den Überlegungen der Antragsgegnerin („1 : 1“) ein Ausgleich zu ihren Gunsten nicht mehr als 3/16 Anteile ergäbe und ihr Hauptbegehren ohnedies auf Übertragung von Eigentum an Liegenschaftsanteilen gerichtet war. Dass die (zwischenzeitig mögliche) Einverleibung ihres Eigentums an den treuhändig gehaltenen 3/16 Anteilen bislang offensichtlich an ihrem mangelnden Mitwirken scheiterte, führt zu keinem anderen Ergebnis. In der Entscheidung des Rekursgerichts, diese Liegenschaftsanteile nicht in die Aufteilung miteinzubeziehen, liegt damit keine solche Fehlbeurteilung, dass sie vom Obersten Gerichtshof aus Anlass eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifen wäre.

3.1 Im Zusammenhang mit der von den Parteien bereits außergerichtlich vorgenommene Zuordnung der Fahrzeuge kann sich die Antragsgegnerin schon deshalb nicht auf einen sekundären

Verfahrensmangel berufen, weil das Rekursgericht ohnehin eine Tatsachenfeststellung (wenn auch nicht in ihrem Sinne) zu der der Aufteilung unterworfenen Wertdifferenz getroffen hat (vgl 1 Ob 216/14t). Dass das Rekursgericht die Voraussetzungen des § 34 AußStrG zu Unrecht angenommen hätte (vgl dazu Rechberger in Rechberger, ZPO4 § 273 Rz 3), macht die Antragsgegnerin nicht geltend. Soweit sie sich aber gegen die Höhe der aus der Wertdifferenz ermittelten Ausgleichszahlung wendet, übersieht sie, dass das Rekursgericht nicht den Verkehrswert des PKW Audi, sondern die (aktuelle) Wertdifferenz zum PKW Golf unter Berufung auf § 34 AußStrG (vgl RIS‑Justiz RS0057818) mit 4.000 EUR ermittelte.

3.2 Auch sonst gelingt es ihr nicht, einen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen. Sie bemängelt zwar, dass ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, Beweise zu benennen, legt aber nicht dar, welchen Verkehrswert die Fahrzeuge jeweils zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Ansicht nach gehabt haben sollen, die dann zu einer anderen, für sie günstigeren Wertdifferenz geführt hätten. Der Rechtsmittelwerber muss aber dartun, dass der Mangel erheblich ist, sich also auf das Ergebnis des Verfahrens auswirken kann. Das kann er nur durch Anführung jenes Vorbringens, das er bei Hinweis auf die relevante Rechtsansicht erstattet hätte (RIS‑Justiz RS0120056 [T8]).

3.3 Auch die Revisionsrekurswerberin räumt ein, dass bei Nutzung des Fahrzeugs zu privaten und geschäftlichen Zwecken lediglich der halbe Verkehrswert der Aufteilung zugrunde zu legen ist (vgl LGZ Wien, Nachweis bei Gitschthaler, Nacheheliche Aufteilung Rz 249). Eine solche gemischte Nutzung ergibt sich aber entgegen ihren Behauptungen aus den Feststellungen der Vorinstanzen für den PKW Audi, weswegen die Antragsgegnerin auch insoweit keine erhebliche Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht anspricht.

4. Der Umstand, dass der Antragsteller eine einstweilige Verfügung erwirkte, nach der es der Antragsgegnerin untersagt war, (einseitig) über die vormalige Ehewohnung zu verfügen, ist auf ihre in diese Richtung gehenden Bestrebungen zurückzuführen, von denen der Antragsgegner erst aus einem Zeitungsinserat erfuhr. Es ist damit keineswegs unbillig, dass die Parteien, wie die Vorinstanzen ausführten, wegen ihrer unversöhnlichen und kaum kompromissgeneigten Haltung nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft die aus der Aufrechnung mit Mietzinsrückständen durch die Genossenschaft resultierende Reduktion der Eigenmittel auch zu gleichen Teilen tragen. Dass diese Verringerung der Eigenmittel allein dem Antragsteller zugerechnet werden müsste, wie die Revisionsrekurswerberin meint, kann aus dem festgestellten Sachverhalt nicht abgeleitet werden.

5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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