European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00219.14S.0409.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Der Kläger machte Verdienstentgang, Schadenersatz und Feststellung geltend. Die Vorinstanzen wiesen die Ansprüche wegen Unschlüssigkeit, Anrechenbarkeit einer Vorleistung durch eine Opferschutz‑Stiftung sowie Verjährung ab.
In seiner außerordentlichen Revision wendet sich der Kläger im Wesentlichen gegen die Auslegung der Verjährungsbestimmungen des ABGB in Bezug auf Schadenersatzansprüche nach sexuellen Übergriffen. Diese Bestimmungen widersprächen der EMRK und seien mit Unionsrecht, insbesondere der GRC, unvereinbar, weshalb die Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung angeregt werde. Weiters bekämpft er die Annahme der Vorinstanzen, eine von dritter Seite erhaltene Zahlung sei auf seinen Anspruch anzurechnen.
Rechtliche Beurteilung
Dazu ist (kurz: § 510 Abs 3 ZPO) auszuführen:
1. Soweit sich der Kläger gegen die Anrechnung der bereits erlangten Entschädigungszahlung auf seinen nunmehrigen Schadenersatzanspruch wendet, zeigt er keine erheblichen Rechtsfragen (§ 502 Abs 1 ZPO) auf, da das Berufungsgericht seinen ‑ in der Revision neuerlich vorgebrachten ‑ Einwand, die entsprechende Kommission habe seine „Unerfahrenheit und wirtschaftliche Zwangslage“ ausgenützt, vertretbar (und ohne Korrekturbedürftigkeit) verworfen hat, zumal der Kläger bereits damals anwaltlich vertreten war.
2.1. Die in der Revision ausgeführten Rechtsfragen der Verjährung - die wegen der Abweisung des Leistungsbegehrens aus den oben genannten anderen Gründen, wogegen in der Revision nichts Stichhaltiges vorgetragen wird, nur mehr für das Feststellungsbegehren von Interesse sind ‑, können auf sich beruhen, weil es der Kläger verabsäumte, sein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung darzutun (§ 228 ZPO). Das rechtliche Interesse ist aber von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens (also auch noch im Rechtsmittelverfahren) zu prüfen und sein Mangel wahrzunehmen (Rechberger/Klicka in Rechberger, ZPO4 § 228 Rz 13; RIS‑Justiz RS0038939).
2.2. Eine Feststellungsklage ist dann unzulässig, wenn der Kläger seinen Anspruch bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann (RIS-Justiz RS0038817). Ein Feststellungsbegehren kommt zusätzlich zu einem Leistungsbegehren dann in Betracht, wenn behauptet und nachgewiesen wird, dass künftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden entstehen können (vgl RIS-Justiz RS0129706; RS0038944). Ob das Feststellungsinteresse zu Recht besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, dem keine darüber hinausgehende Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (9 Ob 38/07i).
2.3. Der Kläger beruft sich ‑ außer Pauschalbehauptungen ‑ in seinem gesamten Vorbringen nicht auf erst künftig entstehende weitere Schäden (auch seine Revision ist hiezu inhaltsleer), sondern bloß auf bereits entstandene („... ist ein Schaden von mindestens ... EUR eingetreten.“), von denen er „aus prozessualer Vorsicht“ nur einen Teilbetrag geltend machte. Diesbezüglich wäre jedoch bereits die Leistungsklage möglich. Das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung ist daher zu verneinen. Folglich fehlt seinen Ausführungen zur Verjährung die Erheblichkeit iSv § 502 Abs 1 ZPO.
3. Aus diesem Grund bedarf es auch keiner Vorlage an den EuGH. Im Übrigen ist im gegebenen Fall kein Unionsrechtsbezug erkennbar.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)