OGH 4Ob40/15h

OGH4Ob40/15h24.3.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Daniel Bräunlich Rechtsanwalt GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Vanis Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 35.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. Dezember 2014, GZ 1 R 187/14y‑26, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00040.15H.0324.000

 

Spruch:

I. Der Schriftsatz der klagenden Partei vom 13. 2. 2015 („Richtigstellung“) wird zurückgewiesen.

II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die klagende Partei hat zusätzlich zu ihrer Revision einen Schriftsatz eingebracht. Dieser Schriftsatz verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RIS‑Justiz RS0102887, RS0100170) und ist als unzulässig zurückzuweisen.

2. Wie eine Werbeaussage von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird und ob die Angaben danach zur Irreführung geeignet sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bildet daher grundsätzlich keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS‑Justiz RS0053112). Die Revision zeigt keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung auf.

3. Gegenstand der Täuschung über Unternehmenseigenschaften sind Angaben über Eigenschaften, Umfang und Bedeutung des Unternehmens, die eine Fehlvorstellung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers bewirken ( Anderl/Appl in Wiebe/Kodek , UWG 2 § 2 Rz 385). Nach der Rechtsprechung kann eine derartige Irreführung auch im Vortäuschen einer langjährigen Tradition liegen, aus der das Publikum besondere Erfahrungen, wirtschaftliche Leistungskraft, Qualität, Zuverlässigkeit, Solidität und eine langjährige Wertschätzung innerhalb des Kundenkreises ableitet (RIS‑Justiz RS0078638).

4. Die Begründung der Vorinstanzen, der Kern des 1953 gegründeten und von der beklagten Partei geführten Einzelhandelsunternehmens sei ungeachtet der Änderungen hinsichtlich der Rechtsform bzw Firma, des erweiterten Warensortiments und des Umstands, dass die Marke „B*****“ erst seit 1961 verwendet wird, kontinuierlich gleich geblieben (vgl RIS‑Justiz RS0061675), weshalb die in der Werbung der beklagten Partei im Jahr 2013 getroffenen Angaben zum 60‑jährigen Bestehen ihres Einzelhandelsunternehmens daher richtig seien und keine irreführende Geschäftspraktik vorliege, ist jedenfalls vertretbar.

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