OGH 8ObA20/15x

OGH8ObA20/15x24.3.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und den Hofrat Mag. Ziegelbauer (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Rechtssache der klagenden Partei Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, CH‑6002 Luzern, Fluhmatt-straße 1, vertreten durch Dr. Josef Kaiblinger, Rechtsanwalt in Gunskirchen, gegen die beklagte Partei B***** W*****, wegen 32.090,73 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 20. Jänner 2015, GZ 15 Ra 72/14x‑5, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:008OBA00020.15X.0324.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies die Klage des Trägers der Schweizerischen Unfallversicherung gegen den Beklagten als Versicherten auf Rückzahlung von zu Unrecht gewährten Versicherungsleistungen „mangels inländischer Gerichtsbarkeit“ als unzulässig zurück.

Das Rekursgericht bestätigte die Klagszurückweisung mit der Maßgabe, dass sie wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs auszusprechen sei und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, da einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Eine sukzessive Kompetenz der Gerichte in Sozialrechtssachen sei Voraussetzung für die Rechtswegzulässigkeit und komme nach § 65 Abs 2 Z 3 ASGG nur hinsichtlich der von österreichischen Sozialversicherungsträgern erlassenen Bescheide oder bei Säumigkeit eines solchen Trägers in Frage. Der Anspruch auf Rückforderung von Versicherungsleistungen sei nach dem schweizerischen Recht (ATSG) zur Gänze auf den Verwaltungsweg verwiesen. Nach den Klagsangaben sei das innerstaatliche Schweizer Verfahren vom Versicherten ausgeschöpft und der Anspruch der Klägerin bereits durch eine rechtskräftige Beschwerdeentscheidung des zuständigen kantonalen Versicherungsgerichts bestätigt worden. Selbst wenn der Rechtsweg für zulässig erachtet würde, stünde der Klage die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit dieser Entscheidung entgegen.

Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs der Klägerin beschränkt sich im Wesentlichen auf die Aussage, sich der Rechtsmeinung des Rekursgerichts „nicht anschließen“ zu können, ohne sich inhaltlich auch nur ansatzweise mit der Begründung der Rekursentscheidung auseinanderzusetzen.

Rechtliche Beurteilung

Der einzige Verweis auf § 65 Abs 1 Z 2 ASGG verkennt vollkommen, dass diese Bestimmung nur Klagen des Versicherten gegen einen vorangegangenen, die Leistungspflicht aussprechenden Bescheid des Versicherungsträgers erfasst. Der Versicherungsträger selbst kann nicht anstelle der Erlassung eines Rückzahlungsbescheids eine Klage gegen den Versicherten auf Rückersatz von Versicherungsleistungen einbringen. Für ein solches Begehren steht der Rechtsweg nach § 65 Abs 1 Z 2 ASGG nicht offen (RIS‑Justiz RS0109547).

Mit der erstmals im Revisionsrekurs erhobenen Behauptung, die rechtskräftige Entscheidung des schweizerischen kantonalen Versicherungsgerichts könne in Österreich nicht vollstreckt werden, verstößt die Klägerin gegen das Neuerungsverbot. Im Übrigen beschränken sich die Revisionsrekursausführungen in diesem Punkt auf die unsubstantiierte Aussage, die Klägerin sei mit der ausführlich begründeten Beurteilung des Rekursgerichts „nicht einverstanden“ und wolle dieser „widersprechen“. Eine schlichte Unzufriedenheit mit einem Verfahrensergebnis bringt aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO zur Darstellung.

Trotz Erklärung des Rekursgerichts, dass der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn darin nur solche Gründe geltend gemacht werden, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (RIS‑Justiz RS0102059; RS0048272 [T8]).

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