European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00032.15M.0324.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 98/07d klargestellt, dass der behauptete biologische Vater nach geltender Rechtslage (§ 155 ABGB) von einem Antragsrecht auf Feststellung seiner Vaterschaft gegenüber einem ehelich geborenen Kind, das im Familienverband mit seinem „rechtlichen" Vater lebt, ausgeschlossen ist. Ein „Vätertausch“ ist in diesem Fall nur im Wege eines durchbrechenden Anerkenntnisses nach § 163e Abs 2 ABGB möglich.
Gegen diese Rechtslage bestehen auch im Hinblick auf Art 8 EMRK keine verfassungsrechtlichen Bedenken (1 Ob 98/07d; vgl auch 9 Ob 73/14x). Auch nach der Rechtsprechung des EGMR verpflichtet Art 8 EMRK die Mitgliedstaaten zwar, zu prüfen, ob es im Kindeswohl geboten ist, dem biologischen Vater eine Beziehung zu seinem Kind zu erlauben, was die Feststellung der biologischen Vaterschaft im Umgangsverfahren einschließen kann. Dies umfasst aber nicht zwingend eine Verpflichtung, dem biologischen Vater zu erlauben, den Status des rechtlichen Vaters anzufechten oder eine eigene Klage zur Feststellung der biologischen Vaterschaft vorzusehen; die Entscheidung darüber fällt in den Ermessensspielraum des Staates (Erkenntnis vom 22. 3. 2012, Bsw 23338/09, Bsw 45071/09; s RIS‑Justiz RS0129588).
Das vorliegende Rechtsmittel bietet für den Obersten Gerichtshof somit keinen Anlass, der Anregung des Rechtsmittelwerbers auf Antragstellung nach Art 89 Abs 2 B‑VG beim Verfassungsgerichtshof näherzutreten. Die im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage der Durchsetzung von allfälligen Kontaktrechten des Antragstellers ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Hängt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht von jener Rechtsfrage ab, die das Rekursgericht für die Begründung seines Zulassungsausspruchs angeführt hat, und ist nicht ersichtlich, welche andere Rechtsfrage eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG rechtfertigen soll, so ist der Revisionsrekurs unzulässig (RIS‑Justiz RS0042392 [T9]).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)