European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00159.14V.0320.000
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.283,70 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der Beklagten von 9. Mai 1984 bis zu seiner Pensionierung am 1. Oktober 2013 als Heeresvertragsarzt für die Garnison V*****-Kaserne beschäftigt. Dem Dienstverhältnis lag der Dienstvertrag vom 30. Mai 1984 zugrunde, der eine Bestellung des Klägers als Heeresvertragsarzt „ unter den in der angeführten Gesamtvereinbarung festgesetzten Bedingungen und Verpflichtungen “ regelte. Die Punkte IV. und VI. der Gesamtvereinbarung zwischen der Beklagten und der Österreichischen Ärztekammer vom 22. August 1979, wiederverlautbart mit Erlass vom 21. Jänner 2010, AZ S 91254/1-SI/2009, lauten auszugsweise:
„ IV.
Der Heeresvertragsarzt übernimmt die ärztliche Betreuung bzw. die Untersuchung des nachstehend genannten Personenkreises:
1. Wehrpflichtige des ordentlichen und außerordentlichen Präsenzdienstes;
2. zeitverpflichtete Soldaten;
3. Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion herangezogen werden;
4. Untersuchung aller Soldaten auf Dienstfähigkeit;
5. Untersuchung von Wehrpflichtigen der Reserve, die sich zur Ableistung eines außerordentlichen Präsenzdienstes [...] gemeldet haben.
[...]
VI.
(1) Der Heeresvertragsarzt erhält ein monatliches Entgelt. Das monatliche Entgelt besteht aus:
1. Behandlungsentgelt (Abs. 2 bis 7);
2. Entgelt für durchgeführte Einstellungsuntersuchungen (Abs. 9);
3. Entgelt für durchgeführte Impfungen (Abs. 10).
(2) Für die Höhe des Behandlungsentgelts ist der vom BMLVS errechnete monatliche Durchschnitt (= Monatsquote; Abs. 3) der in einem bestimmten Kalenderjahr (Abs. 4 bis 7) in der jeweiligen Sanitätsdienststelle bzw. in einem Teil derselben vorgenommenen Behandlungen maßgeblich.
(3) Für die Berechnung der Monatsquote werden herangezogen:
1. Erstordinationen;
2. Wiederbestellungen;
3. Routineuntersuchungen (z.B. Hafttauglichkeitsuntersuchungen);
4. Bettentage (abzüglich Einweisungen);
5. Entlassungsuntersuchungen.
Die in Z. 1 bis 4 angeführten Leistungen werden mit je 1 Punkt bewertet, die in Z. 5 angeführten Leistungen mit je ½ Punkt.
(4) Das Behandlungsentgelt beträgt bei einer Monatsquote bis 100 Punkte (Kategorie A) € 1.234,10
von 101 bis 200 Punkte (Kategorie B) € 1.604,00
von 201 bis 300 Punkte (Kategorie C) € 2.036,40
von 301 bis 450 Punkte (Kategorie D) € 2.467,60
von mehr als 450 Punkte (Kategorie E) € 2.714,80.
(5) Dem in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1980 gebührenden Behandlungsentgelt wird die für das Kalenderjahr 1978 festgestellte Monatsquote zugrunde gelegt.
[...]
(8) Das Behandlungsentgelt ist am 15. jedes Monats für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag.
(9) Für jede durchgeführte Einstellungs untersuchung zum Grundwehrdienst gebührt dem Heeresvertragsarzt seit 1. Juli 2009 ein Entgelt von € 8,13.
(10) Impfungen im Rahmen von Impfaktionen werden seit 1. Juli 2009 bei Annahme eines Punktewertes von € 0,16 wie folgt honoriert:
Schluckimpfung 2 Punkte
Pistolen, Nadelimpfung 4 Punkte
Pockenimpfung 6 Punkte.
(11) Dem Heeresvertragsarzt gebührt außerdem für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Behandlungsentgelts, das ihm für den Monat der Auszahlung zusteht; stand der Heeresvertragsarzt während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen in Dienstverwendung, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
(12) Von seinem Entgelt hat der Heeresvertragsarzt die Lohnsteuer, den auf ihn entfallenden Teil der Sozialversicherungsbeiträge und sonstige gesetzliche Abgaben und Gebühren zu leisten.
(13) Im Falle des Erholungsurlaubes, bei Gewährung eines Sonderurlaubes gemäß Abschnitt VIII Abs. 2 sowie bei Verhinderung durch Krankheit geht die Honorierung des Vertreters zu Lasten des Bundes.
[...]
(15) Der Heeresvertragsarzt ist verpflichtet, seinen Dienst an Werktagen in der Zeit von 7 bis 12 Uhr (Dienststunden) ‑ je nach Bedarf ‑ zu versehen.
(16) Die Abrechnung für Berufungen außerhalb der Dienststunden (inklusive allfälliger Sonderleistungen) erfolgt mittels der vom Bundesministerium für Landesverteidigung aufgelegten Anzeige über geleistete Arzthilfe, Formblatt/San Nr. 210.
(17) Die Ausübung des freien ärztlichen Berufes durch den Heeresvertragsarzt wird, abgesehen von seinen nach dieser Gesamtvereinbarung und mit dem Dienstvertrag übernommenen Pflichten, grundsätzlich nicht beschränkt.
(18) Eine Selbstzuweisung von Personen, die dem in Abschnitt IV angeführten Personen angehören, in die Ordination des Heeresvertragsarztes gegen Honorierung ist nicht zulässig.
[...]“
Der Kläger war neben der Untersuchung und Behandlung von Patienten insbesondere für Impfungen, die Fortbildung des Sanitätspersonals, die Unterweisung der Soldaten in Grundzüge der ersten Hilfe und für die Truppenhygiene verantwortlich. Bis 2008 war der Kläger alleine als Arzt in der L*****-Kaserne tätig. Etwa ab dem Jahr 2009 wurde ihm eine Militärärztin zur Seite gestellt, die vom Kläger über ihr Ersuchen, dem Brachliegen ihres medizinischen Wissens entgegen zu wirken, mit medizinischen Aufgaben befasst wurde. Dem Kläger wäre es aber als Leiter der Sanitätsdienststelle unbenommen geblieben, sämtliche Untersuchungen, Impfungen, etc selbst durchzuführen. Mit dem Arbeitsbeginn der Militärärztin änderte sich auch die Abrechnungspraxis der Besoldungsstelle (des BMLVS), die in der Folge den Standpunkt vertrat, dass für die Berechnung der Monatsquote nur die Behandlungen zu berücksichtigen seien, die vom Kläger selbst durchgeführt worden seien. Die Abrechnungen erfolgten nicht in Bezug auf die jeweilige Sanitätsdienststelle, sondern personenbezogen, was die Ärztekammer zum Anlass nahm, darauf hinzuweisen, dass das Abweichen von der vereinbarten Berechnungsmethode nicht akzeptiert werde. Der Kläger nahm die Beklagte wegen der beschriebenen Abrechnungsmethode bereits mit Klage vom 8. August 2011 zu 31 Cga 119/11w des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht in Anspruch. Dieses Verfahren endete mit gerichtlichem Vergleich vom 7. Dezember 2011, in dem sich die Beklagte zur Zahlung der Hälfte des vom Kläger geforderten Betrags verpflichtete, wobei im Vergleich klargestellt wurde, dass dieser für das Dienstverhältnis keine präjudizielle Wirkung entfalte.
Der Kläger begehrte mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die ‑ näher aufgeschlüsselte ‑ Entgeltdifferenz für die Jahre 2011 bis 2013 sowie eine Abfertigungsdifferenz, die sich jeweils bei Berechnung nach dem monatlichen Durchschnitt der im jeweiligen Kalenderjahr in der Sanitätsdienststelle (insgesamt) vorgenommenen Behandlungen errechnen. Auch wenn die zusätzliche Ärztin einzelne Untersuchungen durchgeführt habe, sei der Kläger während der Dienstzeit anwesend gewesen; die von der Beklagten vorgenommene Berücksichtigung nur jener Behandlungen, die vom Kläger in das Hauptkrankenbuch eingetragen worden seien, widerspreche der klaren vertraglichen Regelung; Berechnungsgrundlage sei der Durchschnitt der in der Sanitätsdienststelle vorgenommenen Behandlungen; eine Aufteilung auf einzelne der dort tätigen Ärzte sei nicht vorzunehmen.
Die Beklagte wendete zusammengefasst ein, die Gesamtvereinbarung sei so auszulegen, dass für den Kläger nur die vom ihm selbst durchgeführten Untersuchungen und ärztlichen Leistungen zählten. Im gerichtlichen Vergleich im Dezember 2011 sei nur eine einmalige Kulanzlösung gefunden worden. Durch eine von der Beklagten versehentlich aufgrund des Vergleichs geleistete Brutto-für-Netto-Auszahlung habe der Kläger einen (näher aufgeschlüsselten) Übergenuss erhalten, der als Gegenforderung eingewendet werde.
Das Erstgericht erkannte die Forderung des Klägers als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und gab dem Klagebegehren von 26.176,64 EUR zur Gänze statt. Die wörtliche Auslegung der Gesamtvereinbarung führe dazu, dass die Bemessungsgrundlage für das Behandlungsentgelt der monatliche Durchschnitt der Behandlungen pro Sanitätsdienststelle sei; dass die Militärärztin einzelne Untersuchungen durchgeführt habe, sei ohne Bedeutung, weil der Kläger mit anderen Aufgaben befasst gewesen sei. Die Beklagte sei an den Vertrag gebunden und dürfe ihn nicht einseitig ändern.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im klagsabweisenden Sinn ab. Eine Auslegung der Gesamtvereinbarung entsprechend den für die Vertragsauslegung maßgeblichen Grundsätzen zeige, dass der Kläger keinen Anspruch auf Entlohnung für die von der Militärärztin durchgeführten Behandlungen haben könne. Aus der Präambel der Vereinbarung werde deutlich, dass die Gesamtvereinbarung auf eine persönliche Arbeitsverrichtung ausgerichtet sei. Eine Absicht der Vertragsparteien, die Leistungen der Militärärzte für die Entlohnung der persönlich bestellten Heeresvertragsärzte heranzuziehen, sei aus der Gesamtvereinbarung nicht abzuleiten. Eine Zurechnung von Leistungen des Urlaubsvertreters sei nicht vorgesehen. Auf sonstige Leistungen und Tätigkeiten, die in der klaren Regelung der Gesamtvereinbarung zur Höhe des Behandlungsentgelts nicht genannt seien, könne der Kläger sich ebenfalls nicht berufen. Die Revision sei zulässig, weil zur Auslegung der Entgeltregelungen in der Gesamtvereinbarung keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege und weitere Heeresvertragsärzte betroffen sein könnten.
Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, dem Klagebegehren zur Gänze stattzugeben, hilfsweise das Berufungsurteil aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise abzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
1. Die Revision argumentiert zusammengefasst, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung der Gesamtvereinbarung unzulässig ein vom Wortlaut abweichendes Ergebnis erzielt; der historische Parteiwille dürfe hier nicht einbezogen werden, weil der Wortlaut der Vertragsbestimmung („ in der jeweiligen Sanitätsdienststelle “) eindeutig sei und ein Abstellen auf personenbezogene Behandlungen bei der Berechnung nicht zulasse.
1.1. Nach ständiger Rechtsprechung kann der (gesamte) Inhalt einer in den Feststellungen enthaltenen Urkunde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung berücksichtigt werden, auch wenn dieser nicht in den Feststellungen wörtlich wiedergegeben wurde (RIS-Justiz RS0121557).
1.2. Allgemein ist eine Erklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht; es ist zwar zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben (RIS-Justiz RS0017915).
Die Gesamtvereinbarung vom 22. August 1979, wiederverlautbart mit Erlass vom 21. Jänner 2010, verweist auf die Vorschriften des ABGB über den Dienstvertrag, soweit nicht davon abweichende Bestimmungen getroffen werden (Teil A, II Abs 2). Zum Dienstverhältnis eines Heeresvertragsarztes hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass ‑ insbesondere im Hinblick auf die Festlegung von Zeit und Ort des zu leistenden Dienstes (Teil A, VI Abs 15) sowie die Verpflichtung, Instruktionen über die Durchführung des heeresärztlichen Dienstes gewissenhaft einzuhalten (Teil A, V Abs 1) und eine Dienstverhinderung umgehend bekanntzugeben (Teil A, V Abs 2) ‑ die Voraussetzungen für einen „freien“ Arbeitsvertrag nicht erfüllt seien (9 ObA 182/88; zur Abgrenzung insb zum freien Dienstvertrag vgl 8 ObA 55/07g; 9 ObA 118/07d; Rebhahn in Kletečka / Schauer , ABGB‑ON § 1151 Rz 97 ff; ders in ZellKomm² § 1151 ABGB 1.02 Rz 62 ff; Krejci in Rummel³ § 1151 ABGB Rz 83 ff).
Die Pflicht zur persönlichen Leistung der Dienste ist ein charakteristisches Merkmal des Arbeitsvertrags (Rebhahn in ZellKomm² § 1151 ABGB Rz 89; Pfeil in Schwimann / Kodek , ABGB 4 § 1151 Rz 15). Der Anspruch auf laufendes Entgelt entsteht grundsätzlich mit dem Erfüllen der Dienstpflicht ( Rebhahn in ZellKomm² § 1152 ABGB Rz 70).
1.3. Der Heeresvertragsarzt ist gemäß Teil A, VI Abs 17 der Gesamtvereinbarung in seiner Ausübung des freien ärztlichen Berufs ‑ abgesehen von seinen nach der Gesamtvereinbarung und mit dem Dienstvertrag übernommenen Pflichten ‑ nicht beschränkt. Die Abrechnung für Berufungen (Behandlungen) außerhalb der Dienststunden, die der Heeresvertragsarzt gemäß Teil A, VI Abs 15 der Gesamtvereinbarung an Werktagen in der Zeit von 7 bis 12 Uhr, je nach Bedarf, zu versehen hat, erfolgt mittels der vom BMLVS aufgelegten Anzeige über geleistete Arzthilfe (Teil A, VI Abs 16).
1.4. In der für den Rechtsstreit maßgeblichen Bestimmung in Teil A, VI Abs 2 der Gesamtvereinbarung wird die Berechnung des Behandlungsentgelts festgelegt, indem ein monatlicher Durchschnitt der in einem Kalenderjahr „ vorgenommenen Behandlungen “ zu errechnen ist. Der Kläger stützt seine Interpretation allein auf die vorangehende Wortfolge „ in der jeweiligen Sanitätsdienststelle bzw. in einem Teil derselben “, ohne zu berücksichtigen, dass daran anschließend auf die jeweils durchgeführten Behandlungen Bezug genommen wird. Die Einschränkung auf die in der Sanitätsdienststelle (oder einem Teil einer solchen) vom Heeresvertragsarzt vorgenommenen Behandlungen dient erkennbar der Abgrenzung gegen solche Behandlungen, die der Arzt außerhalb derartiger Einrichtungen durchgeführt hat. Die Dienststunden des Heeresvertragsarztes (jeweils fünf Stunden an Werktagen) sind so geregelt, dass mit einer zusätzlichen Beschäftigung in einer anderen Arbeitsstelle zu rechnen ist, die auch ausdrücklich durch die Gesamtvereinbarung nicht beschränkt wird. Dem gegenüber hätte die vom Kläger angestrebte Auslegung der Bestimmung zur Folge, dass im Fall eines ‑ bei einem denkbaren (kurzfristigen) außergewöhnlichen Arbeitsanfall in einer Sanitätsdienststelle ‑ verstärkten Einsatzes von zusätzlichen Ärzten in einer Organisationseinheit sämtliche von diesen Ersatzkräften erbrachten medizinischen Leistungen in der Berechnung des Behandlungsentgelts für den Heeresvertragsarzt berücksichtigt werden und zu einem erhöhten Entgelt führen müssten. Eine Rechtfertigung dafür wäre nicht erkennbar.
1.5. Der erkennende Senat hält daher das vom Berufungsgericht dargestellte Auslegungsergebnis, das sich bei Berücksichtigung des Zwecks der Regelung und in Übereinstimmung mit ihrem Wortlaut ergibt, für zutreffend.
2. Der Heeresvertragsarzt hat nach Teil A, VIII Abs 1 und Abs 2 der Gesamtvereinbarung Anspruch auf jährlichen Erholungsurlaub und kann über Ansuchen für die Teilnahme an bestimmten Kongressen Sonderurlaub erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dem Heeresvertragsarzt auch eine Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthalts gewährt werden; dies gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit (Teil A, IX der Gesamtvereinbarung). Für die Honorierung des Vertreters des Heeresvertragsarztes (bei Urlaub, Sonderurlaub oder Verhinderung durch Krankheit) hat die Beklagte zu sorgen (Teil A, VI Abs 13 der Gesamtvereinbarung: „ geht zu Lasten des Bundes “).
Auch aus diesen Regelungen über die Honorierung des Vertreters lässt sich ‑ entgegen der Ansicht der Revision ‑ kein Argument für den Standpunkt gewinnen, dass sämtliche innerhalb einer Sanitätsdienststelle vorgenommenen Behandlungen für die Berechnung des Behandlungsentgelts zusammen zu rechnen sein sollten, unabhängig davon, wer sie tatsächlich durchgeführt hat.
3. Auf die hilfsweisen Überlegungen des Berufungsgerichts, dass die vom Kläger angestrebte Auslegung der Gesamtvereinbarung (im Sinne einer Honorierung nicht vom Kläger erbrachter Leistungen) dem VBG widerspräche (bzw insoweit auch kein gültiger Sondervertrag vorläge), und die diesbezüglich erwidernden Ausführungen des Klägers in der Revision braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden, weil, wie vorstehend ausgeführt, nicht von der vom Kläger angestrebten Auslegung ausgegangen wird.
Zu den von der Beklagten eingewendeten Gegenforderungen ist eine Stellungnahme entbehrlich, weil sich das Klagebegehren als nicht berechtigt erwiesen hat.
4. Der Revision des Klägers war daher insgesamt keine Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf § 2 ASGG, §§ 41 und 50 ZPO.
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