OGH 9Ob9/15m

OGH9Ob9/15m20.3.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Stephan Hemetsberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F***** M*****, vertreten durch Leissner Kovaricek Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Aufkündigung (6 C 487/13k des Bezirksgerichts Liesing) und Räumung (6 C 488/13g des Bezirksgerichts Liesing), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2014, GZ 40 R 124/14b‑29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0090OB00009.15M.0320.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die von der Revisionswerberin behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde vom Senat geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr die gerichtliche Aufkündigung der Klägerin, nicht mehr die von ihr gesondert erhobene Räumungsklage. Die Klägerin machte in der Aufkündigung als Kündigungsgrund eine arge Vernachlässigung der Wohnung durch „Vermüllung“ und ein mangelndes dringendes Wohnbedürfnis des Beklagten geltend.

Das Erstgericht hob die gerichtliche Aufkündigung vom 1. 3. 2013 als rechtsunwirksam auf und wies das Räumungsbegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Die von der Klägerin relevierte Herbeiführung eines Wasserschadens sei in der Aufkündigung nicht als Kündigungsgrund geltend gemacht worden. Im Übrigen sei die Klägerin der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass damit der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG mangels Verlustes der Vertrauenswürdigkeit des Beklagten noch nicht erfüllt wäre.

Die Klägerin bekämpft in ihrer außerordentlichen Revision ausschließlich die nicht tragende Hilfsbegründung des Berufungsgerichts. Damit allein vermag sie aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen (9 ObA 144/13m ua; RIS‑Justiz RS0042736).

Die außerordentliche Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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