OGH 9ObA17/15p

OGH9ObA17/15p20.3.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Johann Sommer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T***** E*****, gegen die beklagte Partei A***** E*****, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen 26.561 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 2. Dezember 2014, GZ 6 Ra 82/14x‑58, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00017.15P.0320.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte bestreitet in seiner außerordentlichen Revision zu Recht nicht mehr, dass seine vom Erstgericht festgestellten Handlungen grundsätzlich einen vorzeitigen Auflösungsgrund des Lehrverhältnisses gemäß § 15 Abs 4 lit b BAG bilden. Die vom Berufungsgericht und vom Revisionswerber angestellten Überlegungen zum Austritt der Klägerin wegen Vorliegens eines Gruppenarbeitsverhältnisses (vgl RIS‑Justiz RS0116862) stellen sich daher nicht.

Der Beklagte macht weiters geltend, dass das Berufungsgericht zu Unrecht seinem Einwand der Verfristung des Austritts der Klägerin das Neuerungsverbot entgegen gehalten habe. Diese rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist aber nicht zu beanstanden: Die Klägerin hat ihren Anspruch auf eine berechtigte vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses mit 6. 4. 2011 gestützt. Der Beklagte hat im erstgerichtlichen Verfahren nur eingewendet, dass der Austritt nicht berechtigt gewesen sei. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber die Verfristung eines Austritts (oder einer Entlassung) nicht von Amts wegen, sondern nur über entsprechenden Einwand wahrzunehmen (9 ObA 129/14g; vgl RIS‑Justiz RS0029249 [T6]).

Die vom Beklagten darüber hinaus relevierte Frage, inwieweit die Klägerin nach Unterbrechung des Verfahrens wegen des gegen den Beklagten anhängigen Strafverfahrens das Verfahren gehörig fortgesetzt hat, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzellfalls beurteilt werden und stellt dementsprechend regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS‑Justiz RS0034710 [T16, T19]). Eine unvertretbare Beurteilung des Berufungsgerichts liegt nicht vor (9 ObA 129/14g ua).

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Beklagten zurückzuweisen.

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