OGH 13Os6/15d

OGH13Os6/15d25.2.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bachl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alois H***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 14. November 2014, GZ 12 Hv 2/12y‑74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00006.15D.0225.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alois H***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 6. August 2011 in L*****mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz versucht, Angestellte der G***** AG durch Vorlage einer von ihm unterschriebenen Schadensmeldung, in der er einen auf seinem Anwesen eingetretenen Brandschaden anzeigte, dabei jedoch verschwieg, dass er den Brand selbst gelegt hatte, zur Auszahlung von zumindest 260.000 Euro zu verleiten, was das genannte Versicherungsunternehmen mit diesem Betrag am Vermögen schädigen sollte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wies das Erstgericht die in der Hauptverhandlung am 14. November 2014 (ON 73) gestellten Beweisanträge ohne Verletzung von Verteidungsrechten ab (ON 73 S 22):

Dem Antrag auf „Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Kardiologie und der Intensivmedizin sowie aus dem Fachgebiet der Augenheilkunde zum Beweis dafür, dass es dem Angeklagten aus gesundheitlichen Gründen unmöglich gewesen wäre, am 04.08.2011 die Fahrtstrecke von H***** in ***** nach S***** und nach erfolgter Brandlegung wieder zurück nach H***** im Dunklen zurückzulegen“ (ON 73 S 20), folgte das Erstgericht zu Recht nicht, weil das Beweisthema für die Beurteilung des Tatverdachts ohne Bedeutung war (§ 55 Abs 2 Z 1 StPO). Davon, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Brandlegung ein Fahrzeug von seinem Wohnort zum Brandort und retour lenkte, gingen die Tatrichter nämlich nicht aus (US 8).

Hinzu kommt, dass der Antrag nicht erkennen ließ, warum ein Sachverständiger in der Lage sein sollte, ein Gutachten über die Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt, der mehr als drei Jahre vor jenem der begehrten Begutachtung lag, zu erstatten, und solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung zielte (RIS‑Justiz RS0118444).

Letzteres gilt ebenso für den Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen aus dem „Fachgebiet der Telekommunikation“ zum Beweis dafür, dass „der Angeklagte die gegenständliche Brandlegung nicht begangen hat“ (ON 73 S 21). Das Vorbringen hiezu (ON 73 S 21 f) erschöpft sich in Spekulationen zur angeblichen wiederholten Wegnahme und Rückgabe des Mobiltelefons des Beschwerdeführers durch unbekannte Personen, lässt aber nicht erkennen, weshalb der begehrte Sachverständigenbeweis insoweit der Entlastung des Beschwerdeführers dienende Erkenntnisse hervorbringen sollte.

Bloßer Erkundungscharakter kommt auch dem Antrag auf „Einholung eines Ergänzungsgutachtens durch den SV K***** zum Beweis dafür“, dass „der Angeklagte den gegenständlichen Brand nicht gelegt hat“ (ON 73 S 21) zu. Weshalb aus dem ‑ im Übrigen vom Beschwerdeführer bloß behaupteten ‑ Umstand, dass „an der“ beim „Tafeltor des Wirtschaftsgebäudes“, das von dem Brand betroffen war, „befindlichen Mauer ... unter der Erde“ ein Stromkabel verlegt und eine „etwa 15 x 15 cm große Verteilerdose angebracht“ gewesen sei (ON 73 S 21 iVm ON 73 S 2), eine Änderung der Einschätzungen des Sachbearbeiters der Landesstelle für Brandverhütung in der Steiermark, DI K*****, wonach technische Ursachen als Brandentstehungsgrund auszuschließen sind (ON 73 S 23 iVm ON 41 S 3 f und ON 14 S 149 bis 152), resultieren soll, wird nicht klar. Hinzugefügt sei, dass die in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen, wonach „die Möglichkeit gegeben“ gewesen wäre, dass ‑ trotz objektivierter (US 16, 28; ON 73 S 23 iVm ON 14 S 152), im Beweisantrag ausdrücklich zugestandener Stromlosigkeit des Wirtschaftsgebäudes im Brandzeitpunkt ‑ in der „Fischerhütte des Zeugen G***** mit einem diesbezüglichen Stromaggregat, oder einer etwas stärkeren Batterie über das zum Wirtschaftsgebäude verlegte Stromkabel zu diesem Strom zuzuführen und mit einer dort angebrachten entsprechenden Vorrichtung einen Kurzschluss zu bewirken“, auf ausnahmslos spekulativen Prämissen aufbauen.

Der Antrag auf nochmalige Vernehmung des Zeugen Fritz G***** (ON 71 S 34, ON 73 S 3) ließ keinen Konnex zu schuld‑ oder subsumtionsrelevanten Umständen erkennen (§ 55 Abs 2 Z 2 StPO). Auch die zu diesem Beweisantrag getätigten Ausführungen erschöpfen sich darin, losgelöst vom Akteninhalt aus eigenen Spekulationen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse abzuleiten.

Das die Beweisanträge ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider sind die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, wonach der Beschwerdeführer (zusammengefasst) mit Bereicherungs‑, Täuschungs‑ und Schädigungswillen versucht hat, Angestellte der G***** AG durch eine ‑ entgegen der Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers die wahre Brandursache (eigene Brandstiftung) verschweigende und solcherart ‑ falsche Schadensmeldung zur Auszahlung einer ihm nicht zustehenden Versicherungsleistung von zumindest 260.000 Euro zu verleiten (US 10 f), keineswegs undeutlich (Z 5 erster Fall).

Mit den übrigen Ausführungen zu angeblicher Undeutlichkeit der angefochtenen Entscheidung wird das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes verkannt. Dieser ist nämlich (nur) dann gegeben, wenn ‑ nach Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht ‑ nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten, also für den Beschwerdeführer und das Rechtsmittelgericht, unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt worden oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (RIS‑Justiz RS0117995 [insbesondere T3 und T4]).

Mit den Angaben des Beschwerdeführers (US 12‑16) sowie der Zeugen Johann H***** (US 16 ‑ 20), Christian H***** (US 23 f), Ferdinand R***** (US 25), Heidi Z*****, Angela Hö***** und Helene T***** (US 17 ‑ 20) sowie Anna R***** (US 25) setzte sich das Erstgericht im Rahmen seiner eingehenden ‑ den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechenden (Z 5 vierter Fall) ‑ Beweiswürdigung (US 11 ‑ 27) sehr wohl auseinander. Eine darüber hinausgehende Erörterung sämtlicher Details dieser Aussagen war unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht erforderlich, sie würde vielmehr dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) widersprechen (RIS‑Justiz RS0098377).

Die von der Beschwerde angesprochenen Depositionen der Zeugen Michael H*****, Johann R*****, Robert P***** und Franz B***** beziehen sich nicht auf für die Schuld‑ oder die Subsumtionsfrage erhebliche Umstände und waren solcherart auch nicht erörterungsbedürftig im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO (RIS‑Justiz RS0106268).

Mit dem Verweis auf „sämtliche als Kaufinteressenten der gegenständlichen Liegenschaft“ vernommene Zeugen verfehlt die Beschwerde die deutliche und bestimmte Bezeichnung der angeblich übergangenen Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO) und solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (13 Os 73/07t, SSt 2007/74; RIS‑Justiz RS0118316 [T4 und T5]).

Das übrige Vorbringen der Mängelrüge lässt keinen Bezug zu den Kriterien der Nichtigkeitsgründe erkennen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) erschöpft sich in der Bestreitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 10 f) und verfehlt damit den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).

Mit den Erklärungen, die Ausführungen zur Verfahrensrüge zum Inhalt der Mängelrüge und der Rechtsrüge, jene der Mängelrüge zum Inhalt der Rechtsrüge zu machen, entfernt sich die Beschwerde einmal mehr von den Kriterien des jeweils angesprochenen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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