OGH 10Ob81/14f

OGH10Ob81/14f24.2.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Neumayr, Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Karl‑Heinz Plankel und andere Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei P*****, vertreten durch Dr. Manfred Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 30.100 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Oktober 2014, GZ 4 R 131/14k‑34, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0100OB00081.14F.0224.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger rügte in seiner Berufung als Nichtigkeit, dass das Erstgericht eine entscheidungsrelevante Urkunde bei der Beweiswürdigung übergangen habe. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung wegen Nichtigkeit.

In der außerordentlichen Revision macht er als Nichtigkeit des Berufungsurteils und des Berufungsverfahrens geltend, dass das Berufungsgericht a) die gerügte Nichtigkeit unter Negierung der Argumente in der Berufung verneint habe und b) sich im angefochtenen Urteil insgesamt nicht mit den Argumenten des Berufungswerbers auseinandersetzte und ein Argument nach dem anderen ausschließlich unter Verwendung von Kurialfloskeln verwerfe, wodurch die Entscheidung nicht nachvollziehbar sei und Art 6 EMRK und Art 2 StGG verletzt würden und gegen Art 47 GRC verstoßen würde.

Rechtliche Beurteilung

Zu a): Eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz ist vom Obersten Gerichtshof nicht zu beachten, liegt doch insoweit ein Beschluss des Berufungsgerichts vor, der gemäß § 519 ZPO unanfechtbar ist (stRsp 10 ObS 258/03v; RIS‑Justiz RS0042925).

Zu b): Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt. Davon kann hier nicht die Rede sein. Eine nicht jeden Beschwerdepunkt eigens behandelnde und damit unter Umständen nicht ganz zureichende Entscheidungsbegründung kann höchstens eine einfache, nicht aber auch eine mit Nichtigkeit bedrohte Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen (RIS‑Justiz RS0007484 [T5]). Es trifft nicht zu, dass das Berufungsgericht auf Leerformeln zurückgegriffen hätte. Die Beweisrüge entsprach nicht den von der Rechtsprechung an sie gestellten Anforderungen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte.

Insoweit die Revision die Nichtbeachtung der Urkunde auch als Mangel des Verfahrens erster Instanz rügt, ist zum einen darauf zu verweisen, dass ein Verfahrensverstoß nicht zugleich Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit begründen kann (RIS‑Justiz RS0041864), und zum anderen darauf, dass vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (RIS‑Justiz RS0042963). Dass das Berufungsgericht die vom Kläger für entscheidungsrelevant gehaltene Urkunde für nicht geeignet ansah, Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken, ist ein Akt der nicht revisiblen Beweiswürdigung.

Die behauptete Aktenwidrigkeit ist nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die Ausführung der Rechtsrüge zeigt schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Kläger weder die behauptete Zusage der Kapitalverdopplung (in zehn Jahren) noch den behaupteten, durch die geltend gemachte fehlerhafte Beratung verursachten Schaden beweisen konnte. Es steht daher nicht fest, dass der Kläger bei richtiger Beratung anders stünde als er nach Ablauf der Veranlagungszeit stand.

Da der Kläger keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzeigen konnte, war sein Rechtsmittel zurückzuweisen.

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