OGH 5Ob15/15i

OGH5Ob15/15i24.2.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** Limited, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Siegl Choc & Axmann Rechtanwaltspartnerschaft in Graz, und ihrer Nebenintervenientin O***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Elisabeth Moser‑Marzi, Rechtsanwältin in Wien, wegen 238.778,57 USD (175.401,48 EUR) sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 2. Dezember 2014, GZ 3 R 197/14m‑49, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 1. September 2014, GZ 22 Cg 70/13p‑39, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00015.15I.0224.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin binnen 14 Tagen die mit 2.337,12 EUR (darin enthalten 389,52 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.

2. Ein Nebenintervenient hat ein rechtliches Interesse am Beitritt, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich‑rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. Das rechtliche Interesse muss allerdings ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse hinausgeht (RIS‑Justiz RS0035724). Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bejaht ein rechtliches Interesse insbesondere im Fall drohender Regressnahme in einem weiteren Prozess als Folge des Prozessverlusts der streitverkündenden Partei im Hauptprozess (RIS‑Justiz RS0106173 [T2]). Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt (RIS‑Justiz RS0035638). Ob das erforderliche rechtliche Interesse vorliegt, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beantworten (RIS‑Justiz RS0106173 [T4]).

3. Die Klägerin begehrt Zahlung für die Lieferung von Waren, welche die Beklagte von der Nebenintervenientin untersuchen ließ. Aufgrund des negativen Prüfungsergebnisses wurde die Lieferung aus dem Verkehr gezogen und vernichtet.

4. Die Nebenintervenientin begründete ihr rechtliches Interesse am Beitritt auf Seiten der Beklagten mit deren Vorbringen in der Streitverkündung: Danach wolle sie sich bei der Nebenintervenientin regressieren, falls sich im Prozess herausstelle, dass die gelieferten Waren dem vereinbarten Qualitätsstandard entsprochen hätten und die Prüfberichte der Nebenintervenientin daher unrichtig seien. Die Beurteilung des Rekursgerichts, das dieses Vorbringen als ausreichend plausible Darstellung eines befürchteten Rückgriffs angesehen hat, ist nicht zu korrigieren. Das befürchtete Abweichen von einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs rechtfertigt die Zulassung des Revisionsrekurses entgegen der Auffassung des Rekursgerichts nicht. Der Oberste Gerichtshof vermisste in der zitierten Entscheidung nämlich ausreichende Behauptungen, aus welchen Umständen sich ein möglicher Regress ergeben könnte. Diese Wertung eines Vorbringens als nicht ausreichend schlüssig ist eine klassische Einzelfallbeurteilung ohne entscheidende Aussagekraft für die hier zu prüfenden Beitrittsvoraussetzungen.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Zwischenstreits zwischen Beitretendem und der die Zulässigkeit des Beitritts bestreitenden Klägerin (5 Ob 130/14z mwN) gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Nebenintervenientin hat in der Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.

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