European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00011.15D.0218.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Augustin I***** unter Bezugnahme (vgl Lendl, WK‑StPO § 260 Rz 33; RIS‑Justiz RS0098685) auf den bereits rechtskräftigen Teil des im ersten Rechtsgang gefällten Urteils (vgl dazu 15 Os 7/14i) zu B auch der Verwirklichung der Qualifikation nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG schuldig erkannt.
In Zusammenschau mit dem Urteil im ersten Rechtsgang hat er im Zeitraum von Anfang Oktober 2012 bis 19. Februar 2013 in Graz vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Delta‑9‑THC‑hältiges Cannabiskraut (Reinheitsgehalt zumindest 7,69 %)
A) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG), nicht jedoch das 15‑fache der Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er in seiner Wohnung insgesamt 569 Gramm Marihuana verwahrte, welches er zuvor von unbekannten Personen beschafft hatte;
B) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG), nicht jedoch das 15‑fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er zumindest 393 Gramm an Andreas W*****, Florian P*****, Matthias M*****, Johannes S*****, Christian G*****, Michael Me*****, Benjamin T***** sowie an nicht näher bekannte Personen gewinnbringend verkaufte, wobei er die Taten gewerbsmäßig beging und schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG verurteilt worden ist.
Rechtliche Beurteilung
Das im zweiten Rechtsgang gefällte Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.
Dem Einwand der Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) zuwider wurden die vom Schöffengericht zur Begründung einer für die Qualifikation nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG relevanten Verurteilung herangezogenen Unterlagen (ON 52) nicht unrichtig zitiert (US 6), weil es sich dabei um die mit Rechtshilfeersuchen vom 9. Juli 2014 (ON 49) abgeforderte Bestätigung über die am 17. Dezember 2009 erfolgte anklagekonforme Verurteilung durch den „Crown Court of Isleworth“ und nicht bloß - wie in der Beschwerde behauptet - um eine Anklageschrift handelt (vgl ON 52 S 3 f). Auf die Aussage des Angeklagten wurden die Feststellungen zur diesem Urteil zu Grunde liegenden, konkret nach England eingeführten Reinsubstanzmenge gar nicht gestützt (US 6 f), sodass die Kritik auch insoweit ins Leere geht.
Da spätere Aufenthalte in Österreich die in England im Jahr 2009 erfolgte, vom Angeklagten dem Grunde nach auch zugestandene (ON 58 S 4 f; ON 41 S 4 f iVm ON 58 S 5) Verurteilung nicht in Frage stellen konnten, waren die Tatrichter auch nicht gehalten, sich mit dem - Versicherungszeiten bereits (wieder) ab 14. Juni 2010 ausweisenden - Versicherungdatenauszug (ON 6) auseinander-zusetzen (Z 5 zweiter Fall), zumal die allfällige Dauer eines Vollzugs der dort verhängten Freiheitsstrafe von 33 Monaten die Rechtskraft der in Rede stehenden Verurteilung ebensowenig berührt wie sie einer Subsumtion unter § 28a Abs 2 Z 1 SMG entgegenstehen könnte.
Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO enthält das Rechtsmittel nicht, weshalb mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von (materielle) Nichtigkeit begründenden Umständen auf die bloße Anfechtungserklärung in dessen Einleitung keine Rücksicht zu nehmen ist (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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