OGH 2Ob152/14p

OGH2Ob152/14p18.2.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** N*****, vertreten durch Dr. Susanne Schwarzenbacher, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei H***** N*****, vertreten durch Dr. Manfred Michalek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. April 2014, GZ 45 R 35/14a‑18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Liesing vom 25. November 2013, GZ 13 C 15/13z‑13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00152.14P.0218.000

 

Spruch:

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig der beklagten Partei die mit 743,66 EUR (darin enthalten 123,94 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) ‑ Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab. Die Begründung des Berufungsgerichts in seinem Abänderungsausspruch nach § 508 Abs 3 ZPO, es halte zwar „grundsätzlich an seiner Rechtsauffassung fest, erachtet jedoch die Entscheidung nicht für irreversibel, weshalb sich der Abänderungsantrag im Ergebnis als berechtigt erweist“, ist eine bloße inhaltsleere Allgemeinfloskel (6 Ob 47/10w) bzw Scheinbegründung (6 Ob 68/07d), ohne tatsächlich aufzuzeigen, worin wirklich die „erhebliche Rechtsfrage“ bzw „Revisibilität“ liegen soll (hiezu ausführlich Danzl , „erhebliche Rechtsfrage“ und „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“, FS Griss [2011] 95 [108 f FN 58 mwN]).

Nach den Feststellungen sollte der vertraglich vereinbarte Unterhalt solange geleistet werden, „wie es dem Beklagten finanziell möglich“ ist, wobei der Beklagte infolge der Unterstützung durch seine nunmehrige Lebensgefährtin die (vertraglichen) Unterhaltszahlungen an die Klägerin unter Zuhilfenahme seiner Ersparnisse bis zu deren Aufbrauchen leistete. Nach deren Verbrauch im Februar 2013 stellte er seine Unterhaltszahlungen ein.

Der ‑ geradezu typisch einzelfallbezogenen ‑ Auslegung der Vorinstanzen, dass die vertragliche Unterhaltsvereinbarung so zu verstehen ist, dass nach dem Verbrauch der Ersparnisse des Beklagten für die Unterhaltszahlungen weitere Leistungen über den gesetzlichen Unterhalt hinaus finanziell nicht mehr möglich und somit im Sinne der Vereinbarung nicht mehr geschuldet sind, setzt die Klägerin in ihrer Revision nichts Stichhaltiges entgegen.

Auf ihre Ausführungen zur mangelnden Sittenwidrigkeit der Vereinbarung, weil diese nicht die wirtschaftliche Existenz des Beklagten bedrohe, kommt es dann aber nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Da der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

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