OGH 4Ob199/14i

OGH4Ob199/14i17.2.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein *****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei I***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 5.500 EUR), im Verfahren über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Juli 2014 GZ 2 R 18/14b‑14, mit welchem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 14. November 2013, GZ 18 Cg 79/13a‑8, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

A. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Wird ein Inkassobüro, das im Zusammenhang mit dem gewerbsmäßigen Eintreiben von Forderungen im Namen seiner Auftraggeber deren Schuldnern den Abschluss von Ratenvereinbarungen anbietet, wobei es für seine Tätigkeit Spesen verrechnet, die letztlich von den Schuldnern zu tragen sind, als „Kreditvermittler“ im Sinn von Art 3 lit f der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates tätig?

2. Wenn Frage 1 bejaht wird:

Ist eine Ratenvereinbarung, die über Vermittlung eines Inkassobüros zwischen einem Schuldner und dessen Gläubiger geschlossen wird, eine „unentgeltliche Stundung“ im Sinn von Art 2 Abs 2 lit j RL 2008/48/EG, wenn sich der Schuldner darin lediglich zur Zahlung der offenen Forderung sowie von solchen Zinsen und Kosten verpflichtet, die er wegen seines Verzugs ohnehin aufgrund des Gesetzes ‑ also auch ohne solche Vereinbarung ‑ zu zahlen gehabt hätte?

B. Das Revisionsverfahren wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.

Begründung

I. Sachverhalt

Der Kläger ist ein Verein, der nach österreichischem Recht zum Erheben von Unterlassungsklagen im Sinn der Richtlinie 2009/22/EG berechtigt ist. Die beklagte Gesellschaft betreibt ein Inkassobüro. Der Kläger nimmt sie wegen mehrerer seiner Ansicht nach rechtswidriger Praktiken iSv Art 1 Abs 1 dieser Richtlinie in Anspruch. Gegenstand dieses Vorabentscheidungsersuchens ist die Frage, ob die Beklagte vorvertragliche Informationspflichten nach Art 5 der Richtlinie 2008/48/EG verletzt hat. Zu beurteilen ist dabei folgende Vorgangsweise:

Die Beklagte übermittelt im Auftrag von Gläubigern deren Schuldnern Aufforderungsschreiben, in denen sie die offene Forderung des Gläubigers einschließlich angefallener Zinsen und ihrer eigenen Spesen („allgemeine Bearbeitung“, „1. Mahnung“ und „Evidenz“) nennt. Die Schuldner werden aufgefordert, entweder binnen drei Tagen zu zahlen oder aber eine vorformulierte „Rückzahlungsvereinbarung“ auszufüllen und an die Beklagte zurückzusenden. Diese Vereinbarung sieht einen „Tilgungsplan“ mit betragsmäßig bestimmten Raten vor; wie viele Raten zu zahlen sind, wird nicht angeführt. Die Schuldner erkennen mit dieser Erklärung die von der Beklagten dargestellte Forderung „zuzüglich der für die Dauer der sich ergebenden Laufzeit zu errechnenden Evidenzkosten und Zinsen“ an. Sie verpflichten sich, „die vorgenannte Schuld in Teilbeträgen laut Tilgungsplan monatlich zu zahlen“, wobei Zahlungen zuerst auf die Spesen des Inkassobüros und dann auf die Gläubigerforderung und die Zinsen angerechnet werden.

Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die Beklagte Zinsen und Spesen verrechnet, die über das hinausgehen, was den jeweiligen Gläubigern ohnehin von Gesetzes wegen zustünde, wenn diese eine Zahlung in Teilbeträgen nur faktisch duldeten.

II. Rechtsgrundlagen

1. Die nach Ansicht des Senats maßgebenden Bestimmungen der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates lauten wie folgt:

Artikel 2

(1) Diese Richtlinie gilt für Kreditverträge.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für: [...]

j) Kreditverträge, die die unentgeltliche Stundung einer bestehenden Forderung zum Gegenstand haben; [...]

(6) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für Kreditverträge, die vorsehen, dass Kreditgeber und Verbraucher Vereinbarungen über Stundungs- oder Rückzahlungsmodalitäten treffen, wenn der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Kreditvertrag nicht nachgekommen ist, lediglich die Artikel 1 bis 4, 6, 7, 9, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a bis i, l und r, Artikel 10 Absatz 4 sowie die Artikel 11, 13, 16 und 18 bis 32 gelten, sofern

a) durch solche Vereinbarungen voraussichtlich ein Gerichtsverfahren wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen vermieden werden kann und

b) der Verbraucher dadurch im Vergleich zum ursprünglichen Kreditvertrag nicht schlechter gestellt wird.

Fällt der Kreditvertrag jedoch unter Absatz 3, so gelten nur die Bestimmungen jenes Absatzes.

Artikel 3

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck: [...]

c) „Kreditvertrag“ einen Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht; ausgenommen sind Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung oder Lieferung Teilzahlungen für diese Dienstleistungen oder Waren leistet; [...]

f) „Kreditvermittler“ eine natürliche oder juristische Person, die nicht als Kreditgeber handelt und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen ein Entgelt, das aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann,

i) Verbrauchern Kreditverträge vorstellt oder anbietet,

ii) Verbrauchern bei anderen als den in Ziffer i genannten Vorarbeiten zum Abschluss von Kreditverträgen behilflich ist oder

iii) für den Kreditgeber Kreditverträge mit den Verbrauchern abschließt;

g) „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern und Kosten jeder Art ‑ ausgenommen Notargebühren ‑, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind; Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, insbesondere Versicherungsprämien, sind ebenfalls enthalten, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistung eine zusätzliche zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird;

h) „vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag“ die Summe des Gesamtkreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher;

i) „effektiver Jahreszins“ die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags ausgedrückt sind, soweit zutreffend einschließlich der Kosten gemäß Artikel 19 Absatz 2; [...]

Artikel 5

(1) Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist, gibt der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher auf der Grundlage der vom Kreditgeber angebotenen Kreditbedingungen und gegebenenfalls der vom Verbraucher geäußerten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte die Information, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er einen Kreditvertrag schließen will. Diese Informationen werden auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mittels des Formulars „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ in Anhang II mitgeteilt. Die Informationspflichten des Kreditgebers nach diesem Absatz und nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2002/65/EG gelten als erfüllt, wenn er das Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ vorgelegt hat.

Diese Informationen müssen Folgendes erläutern:

a) die Art des Kredits; [...]

c) den Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme;

d) die Laufzeit des Kreditvertrags; [...]

g) den effektiven Jahreszins und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag, erläutert durch ein repräsentatives Beispiel unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließenden Annahmen; [...]

2. Die Richtlinie 2008/48/EG wurde in Österreich mit dem Verbraucherkreditgesetz (VKrG) umgesetzt. Dieses Gesetz entspricht zwar dem Inhalt, nicht aber der Systematik der Richtlinie. Während die Richtlinie in Art 3 lit c von einem weiten Begriff des Kreditvertrags ausgeht, regelt das Gesetz zunächst in seinem 2. Abschnitt nur das Verbrauchern gewährte Gelddarlehen im Sinn des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs. Insofern übernimmt § 6 VKrG die in Art 5 der RL 2008/48/EG vorgesehenen Aufklärungspflichten:

§ 6. (1) Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist, muss der Kreditgeber dem Verbraucher auf der Grundlage der vom Kreditgeber angebotenen Kreditbedingungen und gegebenenfalls der vom Verbraucher geäußerten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte diejenigen Informationen zur Verfügung stellen, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung über den Abschluss eines Kreditvertrags zu treffen. Diese Informationen müssen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden und insbesondere folgende Angaben enthalten.

1. die Art des Kredits; [...]

3. den Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme;

4. die Laufzeit des Kreditvertrags; […]

7. den effektiven Jahreszins und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag, erläutert durch ein repräsentatives Beispiel unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließenden Annahmen gemäß § 27; [...]

(8) Die in den Abs 1 bis 7 vorgesehenen Informationspflichten gelten auch für den Kreditvermittler, sofern es sich bei diesem nicht um einen an der Kreditvermittlung nur in untergeordneter Funktion beteiligten Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer handelt.

Die Anwendung dieser Bestimmung auf Stundungen und nachträglich geschlossene Ratenvereinbarungen ergibt sich in weiterer Folge aus § 25 VKrG:

§ 25. (1) Auf Verträge, mit denen ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt, sind die Bestimmungen des 2. Abschnitts mit Ausnahme von § 11 Abs. 4 und mit den nachfolgenden Sonderregelungen anzuwenden. Von der Anwendung des 2. Abschnitts ausgenommen sind jedoch Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung oder Lieferung Teilzahlungen für diese Dienstleistungen oder Waren leistet.

(2) Bei einem Zahlungsaufschub für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung müssen die Standardinformationen in der Werbung (§ 5 Abs. 1) auch den Barzahlungspreis und die Höhe etwaiger Anzahlungen enthalten. Der Barzahlungspreis sowie die Ware oder die Dienstleistung müssen auch in den vorvertraglichen Informationen (§ 6 Abs. 1) und im Kreditvertrag (§ 9 Abs. 2) angegeben werden.

Im Übrigen stimmen die Begriffsbestimmungen des Gesetzes, soweit hier relevant, im Wesentlichen mit jenen der Richtlinie überein:

§ 2 [...]

(4) Kreditvermittler ist eine natürliche oder juristische Person, die nicht als Kreditgeber handelt und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen ein Entgelt, das aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann,

1. Verbrauchern Kreditverträge oder sonstige Kreditierungen vorstellt oder anbietet,

2. Verbrauchern bei anderen als den in Z 1 genannten Vorarbeiten zum Abschluss von Kreditverträgen oder sonstigen Kreditierungen behilflich ist oder

3. für den Kreditgeber Kreditverträge mit Verbrauchern abschließt oder bei sonstigen Kreditierungen für den Kreditgeber handelt.

(5) Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher sind sämtliche Kosten einschließlich der Zinsen, Provisionen etwa für die Vermittlung des Kredits, Abgaben und Kosten jeder Art ‑ ausgenommen Notariatsgebühren ‑, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind. Dazu zählen auch Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, insbesondere Versicherungsprämien, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistung eine vom Kreditgeber geforderte Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird.

(6) Der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag ist die Summe des Gesamtkreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher.

(7) Der effektive Jahreszins drückt die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher als jährlichen Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags aus (§ 27). [...]

(10) Gesamtkreditbetrag ist die Obergrenze oder die Summe aller Beträge, die auf Grund eines Kreditvertrags zur Verfügung gestellt werden.

Eine Ausnahme im Sinn von Art 2 Abs 6 RL 2009/22/EG (Stundungen zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens) enthält das Gesetz nicht.

3. Die Folgen des Zahlungsverzugs sind im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) wie folgt geregelt:

§ 1000. (1) An Zinsen, die ohne Bestimmung der Höhe vereinbart worden sind oder aus dem Gesetz gebühren, sind, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, vier vom Hundert auf ein Jahr zu entrichten. [...]

§ 1333. (1) Der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, wird durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1) vergütet.

(2) Der Gläubiger kann außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

III. Anträge und Vorbringen der Parteien

Der Kläger erhebt mehrere Unterlassungsbe-gehren. Für dieses Vorabentscheidungsersuchen relevant ist sein Antrag, der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern

„Verträge über entgeltliche Zahlungsaufschübe abzuschließen, ohne vor Vertragsabschluss die in § 6 VKrG genannten Informationen erteilt zu haben.“

Die Beklagte schließe in Vertretung der Gläubiger mit den Schuldnern Vereinbarungen über den Aufschub von Zahlungen. Ihre Spesen und die Zinsen seien ein Entgelt dafür. Daher handle es sich um entgeltliche Zahlungsaufschübe im Sinn von § 25 VKrG. Die Beklagte dürfe daher diese Vereinbarungen nur abschließen, wenn sie zuvor die Informationen iSv § 6 VKrG erteilt habe. Insbesondere müsse sie dabei die Laufzeit (Anzahl der Raten) und den effektiven Jahreszins angeben. Das habe sie unterlassen, was den Kläger zur Unterlassungsklage nach § 28a des Konsumentenschutzgesetzes (Art 2 RL 2009/22/EG ) berechtige.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Die gegen sie erhobene Klage könne in diesem Punkt schon deswegen keinen Erfolg haben, weil die Vereinbarung nicht mit ihr, sondern mit dem jeweiligen Gläubiger zustande komme. Sie sei daher von vornherein nicht verpflichtet, die vorvertraglichen Informationen im Sinn von § 6 VKrG zu erteilen. Zudem liege auch kein „entgeltlicher“ Zahlungsaufschub im Sinn von § 25 VKrG vor. Entgeltlichkeit sei nur anzunehmen, wenn die Vereinbarung des Zahlungsaufschubs zu einer Mehrbelastung des Schuldners führe. Das treffe in in den Geschäftsfällen der Beklagten nicht zu, weil der Schuldner auch ohne die Vereinbarung nach § 1333 ABGB Verzugszinsen zahlen und die Kosten der Forderungsbetreibung durch die Beklagte ersetzen müsste. Die Beklagte fordere keine Zinsen oder Spesen, die die Schuldner nicht ohnehin im Weg des Schadenersatzes leisten müssten.

IV. Bisheriges Verfahren

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren (auch) im hier strittigen Punkt statt. Die Beklagte erwecke in ihrem Formular den Eindruck, selbst Kreditgeber zu sein, sodass der Kläger schon deswegen auch unmittelbar gegen sie vorgehen könne. Zudem verfolge sie bei ihren Eintreibungsmaßnahmen ein erhebliches Eigeninteresse. Unter diesen Umständen dürfe sie auch als bloßer Vertreter des Gläubigers nicht gegen Informationspflichten nach § 6 VKrG verstoßen. Diese Bestimmung sei anwendbar, weil ein entgeltlicher Zahlungsaufschub iSv § 25 Abs 1 VKrG vorliege. Die Entgeltlichkeit ergebe sich aus den Verzugszinsen und den Spesen der Beklagten, zu deren Zahlung sich die Schuldner verpflichten.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Ein Inkassobüro, das für den dahinterstehenden Gläubiger Ratenzahlungsvereinbarungen abschließe und sich dafür eigener Vertragsformblätter bediene, könne bei Verstößen gegen das Verbraucherkreditgesetz auf Unterlassung geklagt werden. Ein solcher Verstoß liege hier vor, weil die Verzugszinsen und die Spesen des Inkassobüros als Entgelt für die Ratenvereinbarung anzusehen seien. Daher sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die in § 6 VKrG vorgesehenen Informationen zu erteilen.

Rechtliche Beurteilung

V. Vorlagefragen

Frage 1: Inkassobüro als Kreditvermittler?

1.1. Das Verbraucherkreditgesetz dient der Umsetzung der RL 2008/48/EG und ist daher im Sinn dieser Richtlinie auszulegen. Das gilt insbesondere für die Auslegung des Begriffs „Kreditvermittler“ in § 2 Abs 4 VKrG. Diese Bestimmung stimmt im Wesentlichen mit Art 3 lit f RL 2008/48/EG überein. Dass darin - abweichend von der Richtlinienbestimmung ‑ jeweils „Kreditverträge und sonstige Kreditierungen“ genannt sind, folgt daraus, dass das österreichische Gesetz von einem engeren Begriff des Kreditvertrags ausgeht als die Richtlinie: Während diese darunter neben Darlehen auch Kredite in Form eines Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen Finanzierungshilfe versteht, verweist § 2 Abs 3 VKrG auf die allgemeine Definition des Kreditvertrags in § 988 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), die nur das entgeltliche Gelddarlehen erfasst. Durch die Aufnahme des zusätzlichen Begriffs „Kreditierungen“ erfasst die Definition des Kreditvermittlers aber auch alle anderen Formen des Kreditvertrags im Sinn der Richtlinie.

1.2. Fraglich ist, ob ein Inkassobüro, das im Auftrag und Namen von Gläubigern entgeltliche Raten- oder Stundungsvereinbarungen mit Schuldnern abschließt, unter den Begriff des Kreditvermittlers fällt. Dafür sprechen folgende Erwägungen: Das Inkassobüro handelt nicht selbst als Kreditgeber, wird gewerblich tätig und erhält für seine Tätigkeit ein Entgelt, das aus den von ihm verrechneten „Spesen“ besteht. Der Anspruch auf Spesenersatz besteht grundsätzlich gegenüber dem Gläubiger als Auftraggeber des Inkassobüros, der wiederum nach § 1333 Abs 2 ABGB vom Schuldner den Rückersatz fordern kann. Das Inkassobüro bietet den Schuldnern den Abschluss von Stundungs- oder Ratenvereinbarungen an (Art 3 lit f sublit i RL 2008/48/EG ) und schließt diese Vereinbarungen namens der Gläubiger mit den Schuldnern ab (Art 3 lit f sublit i RL 2008/48/EG ). Diese Tatsachen wurden vom Kläger behauptet und sind in Wahrheit nicht strittig; es schadet daher nicht, dass sich der Kläger nicht ausdrücklich auf die Eigenschaft der Beklagten als Kreditvermittler berufen hat. Insofern unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von jenem, der der Entscheidung 10 Ob 28/14m zugrunde lag. Dort wies der 10. Senat des Obersten Gerichtshofs ein vergleichbares Unterlassungsbegehren ab, weil der Kläger keine ausreichenden Behauptungen zur Eigenschaft des beklagten Inkassobüros als Kreditgeber oder Kreditvermittler aufgestellt hatte.

1.3. Gegen die Qualifikation der Beklagten als Kreditvermittlerin spricht möglicherweise, dass ihr Geschäftszweck in erster Linie im Hereinbringen von Forderungen liegt; das Vermitteln von (allenfalls entgeltlichen) Stundungs- und Ratenvereinbarungen tritt demgegenüber als bloßes Mittel zum Erreichen dieses Ziels sowohl sachlich als (wohl) auch zahlenmäßig in den Hintergrund. Es wäre denkbar, Art 3 lit f RL 2008/48/EG einschränkend dahin auszulegen, dass darunter nur solche Unternehmen fallen, deren gewerbliche Tätigkeit gerade auf die Vermittlung von Kreditverträgen gerichtet ist; wenn die Vermittlung ‑ wie bei typischen Inkassobüros ‑ nur eine Hilfstätigkeit beim Verfolgen eines anderen (primären) Unternehmenszwecks ist, wäre diese Bedingung nicht erfüllt.

Für diese Auffassung spricht insbesondere Art 21 lit a RL 2008/48/EG . Nach dieser Bestimmung haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass ein Kreditvermittler

„auf den Umfang seiner Befugnisse hinweist und insbesondere deutlich macht, ob er ausschließlich mit einem oder mehreren Kreditgebern oder als unabhängiger Kreditmakler arbeitet“.

Daraus könnte abgeleitet werden, dass die Richtlinie nur Kreditvermittler erfassen soll, die dem typischen Berufsbild dieses Gewerbes entsprechen. Demgegenüber arbeiten Inkassobüros weder „ausschließlich“ mit einem oder mehreren Kreditgebern zusammen, noch werden sie als „unabhängige Kreditmakler“ tätig; vielmehr treiben sie Forderungen ihrer Auftraggeber ein und bahnen ausschließlich zu diesem Zweck Vereinbarungen an, die unter den Begriff des Kreditvertrags im Sinn der Richtlinie fallen.

1.4. Gegen eine unterschiedliche Behandlung spricht allerdings die Begriffsbestimmung des Art 3 lit f RL 2008/48/EG , die keine solche Differenzierung enthält. Der Senat neigt aus diesem Grund eher zur Annahme, dass Inkassobüros, die Ratenvereinbarungen zwischen den von ihnen vertretenen Gläubigern und deren Schuldnern anbahnen, als Kreditvermittler im Sinn von Art 3 lit f RL 2008/48/EG anzusehen sind. Da aber auch eine andere Auslegung nicht ausgeschlossen ist, wird der EuGH um eine Klarstellung ersucht.

Frage 2: Entgeltlichkeit der Ratenvereinbarung?

2.1. Ist die Beklagte ein Kreditvermittler, stellt sich die weitere Frage, ob sie bei Abschluss von Stundungs- und Ratenvereinbarungen zur Erteilung der vorvertraglichen Informationen nach Art 5 RL 2008/48/EG verpflichtet ist. Diese Verpflichtungen hätte sie nicht erfüllt, weil sie in ihren Formularen weder die Laufzeit der Ratenvereinbarung noch den effektiven Jahreszins angab. Das wäre aber aber dann irrelevant, wenn die von ihr vermittelten Vereinbarungen ‑ wie von ihr vertreten ‑ nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fielen.

2.2. Die Richtlinie gilt nach ihrem Art 1 Abs 1 für „Kreditverträge“. Dieser Begriff bezeichnet nach Art 3 lit c auch einen Kredit in Form eines „Zahlungsaufschubs“ („deferred payment“, „délai de paiement“). Darunter fällt zweifellos auch eine Vereinbarung, wonach eine zur Gänze fällige Schuld in Raten abgezahlt werden soll. Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Richtlinie sind allerdings nach Art 2 Abs 2 lit j RL 2008/48/EG „Kreditverträge, die die unentgeltliche Stundung einer bestehenden Forderung zum Gegenstand haben“.

2.3. Diese Regelung wird durch § 25 VKrG in das österreichische Recht übernommen. Danach sind die Regelungen des zweiten Abschnitts dieses Gesetzes ‑ also insbesondere die vorvertraglichen Informations-pflichten ‑ auch auf Verträge über Gewährung eines „entgeltlichen Zahlungsaufschubs“ anzuwenden. Das österreichische Gesetz folgt damit zwar einer anderen Systematik als die Richtlinie ‑ an die Stelle einer Ausnahme von einem weiten Anwendungsbereichs tritt die Ausdehnung eines zunächst engen Anwendungsbereich ‑, inhaltlich stimmen die beiden Regelungen aber überein. Entscheidend ist, ob die vereinbarte Stundung „entgeltlich“ oder „unentgeltlich“ gewährt wird. Nur im ersten Fall sind die Schutzvorschriften des Verbraucherkreditrechts anzuwenden.

2.4. Der Begriff „unentgeltlich“ („free of charge“, „sans frais“) kann unterschiedlich verstanden werden:

(a) Zum einen kann die Auffassung vertreten werden, dass als Entgelt alle Verzugszinsen und Spesen zu verstehen sind, die mit dem vereinbarten Zahlungsaufschub verbunden sind. Hat der Schuldner daher aufgrund der Vereinbarung bis zu dem oder den hinausgeschobenen Zahlungsterminen Verzugszinsen zu zahlen und dem Gläubiger allenfalls weitere Kosten zu ersetzen, läge nach dieser Auffassung Entgeltlichkeit vor, und die Stundungsvereinbarung wäre nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Diese Auffassung hätte allerdings zur Folge, dass bei jeder Stundungsvereinbarung, die mit der Zahlung von Verzugszinsen und allenfalls weiteren Spesen verbunden ist, nicht nur die (hier strittigen) vorvertraglichen Informationspflichten im Sinn von Art 5 RL 2008/48/EG bestünden. Der Kreditgeber ‑ also der Gläubiger ‑ wäre darüber hinaus zur Bewertung der Kreditwürdigkeit nach Art 8 RL 2008/48/EG verpflichtet, und die Vereinbarung müsste den Inhaltserfordernissen nach Art 10 RL 2008/48/EG entsprechen. All dies wäre mit einem beträchtlichen Aufwand für den Gläubiger ‑ bei dem es sich auch um ein kleines Unternehmen handeln kann, das seine Außenstände eintreiben muss ‑ und für ein vom Gläubiger eingeschaltetes Inkassobüro verbunden.

(b) Auch aus diesem Grund wird in der deutschen und österreichischen Lehre die Auffassung vertreten, dass ein „Entgelt“ nur vorliege, wenn der Schuldner aufgrund der Vereinbarung mehr leisten müsse, als er ohnehin aufgrund seines Verzugs bei der Erfüllung der ursprünglichen Forderung ‑ und damit bei bloß faktischem Einräumen einer verlängerten Zahlungsfrist ‑ zu zahlen hätte ( Schürnbrand in Münchener Kommentar zum BGB 6 § 506 Rz 9; Rabl , Verbraucherkreditgesetz und Kurrentiengeschäft ‑ über den nachträglichen Zahlungsaufschub, Österreichisches Bankarchiv 2014, 187 [193]; Keller , Faktisches Verbot des Zahlungsaufschubs, Zeitschrift für Verbraucherrecht 2014, 139; anders allerdings Graf , Die Mär von der unentgeltlichen Stundung, Zeitschrift für Verbraucherrecht 2014, 138). Das Verbraucherkreditrecht wäre nach dieser Auffassung mangels Entgeltlichkeit nicht anwendbar, wenn eine Stundungs- oder Ratenvereinbarung nur eine Zahlungspflicht konkretisiert, die sich wegen des Verzugs ohnehin schon aus dem Gesetz ergibt.

Nach österreichischem Recht hat ein Schuldner bei Verzug (zumindest) gesetzliche Zinsen in Höhe von 4 % zu zahlen (§ 1333 Abs 1 iVm § 1000 ABGB) und dem Gläubiger zudem bei ‑ nach § 1298 ABGB vermutetem ‑ Verschulden auch weitergehende Schäden zu ersetzen, wozu insbesondere angemessene Kosten der Eintreibung gehören (§ 1333 Abs 2 ABGB). Nach der Auslegung von Art 2 Abs 2 lit j RL 2008/48/EG durch die Beklagte wäre eine Ratenvereinbarung nicht entgeltlich, wenn sie nur solche ohnehin bestehenden Ansprüche konkretisierte. Es steht nicht fest, dass die Bedingungen der Beklagten über dieses Maß hinausgegangen wären.

2.4. Nach Auffassung des Senats sprechen aber auch im letztgenannten Fall die besseren Gründe für die Annahme von Entgeltlichkeit.

Zum einen hat auch ein in Verzug befindlicher Schuldner ein Interesse zu erfahren, welche konkrete Belastung mit einer Stundungs- oder Ratenvereinbarung verbunden ist. Die Höhe der Verzugszinsen ist zwar gesetzlich mit 4 % festgelegt, sie kann aber bei einem höheren Schaden des Gläubigers (etwa wenn er selbst höhere Kreditzinsen zahlen muss) überschritten werden. Weiters kann fraglich sein, ob die Spesen des Inkassobüros angemessen sind. Die vorvertraglichen Informationen nach Art 5 RL 2008/48/EG ermöglichen dem Schuldner, die ihm angebotene Vereinbarung mit anderen Formen der Finanzierung zu vergleichen und so eine informierte Entscheidung zu treffen. Jedenfalls die vorvertraglichen Informationspflichten ‑ insbesondere die Angabe des effektiven Jahreszinses, der auch die mit der Kreditierung verbundenen Spesen enthielte, im Fall der Beklagten etwa die Kosten des „Evidenthaltens“ der Forderung ‑ sollten daher nach dem Zweck der Norm auch bei der bloßen Konkretisierung von gesetzlichen Pflichten angewendet werden.

Zum anderen steht auch Art 2 Abs 6 RL 2008/48/EG der Annahme entgegen, dass die bloße Konkretisierung gesetzlicher Pflichten nicht zur Entgeltlichkeit einer Stundungsvereinbarung führe. Nach dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei im Fall von Zahlungsverzug getroffenen Vereinbarungen über „Stundungs- oder Rückzahlungsmodalitäten“ nur einzelne Bestimmungen der Richtlinie gelten, nicht aber (insbesondere) die vorvertraglichen Informationspflichten und die Pflicht zur Bonitätsprüfung. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass „der Verbraucher dadurch im Vergleich zum ursprünglichen Kreditvertrag nicht schlechter gestellt wird“ (Art 2 Abs 6 lit b RL 2008/48/EG ). Diese Bestimmung hätte keine eigenständige Bedeutung, wenn schon Art 2 lit j RL 2008/48/EG so zu verstehen wäre, dass eine Vereinbarung über einen Zahlungsaufschub nur dann unter die Richtlinie fällt, wenn sie zu einer Mehrbelastung gegenüber der Rechtslage aufgrund des ursprünglichen Vertrags (einschließlich der gesetzlichen Verzugsfolgen) führt. Denn dann wären Vereinbarungen, wie sie in Art 2 Abs 6 lit b RL 2008/48/EG beschrieben werden, schon nach Art 2 lit j RL 2008/48/EG vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen; auf die zusätzlichen Voraussetzungen von Art 2 Abs 6 RL 2008/48/EG ‑ auch der ursprüngliche Vertrag muss ein Kreditvertrag sein; die Vereinbarung muss zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens dienen ‑ käme es dann nicht an.

Dem europäischen Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, eine Bestimmung erlassen zu haben, deren Rechtsfolge sich ohnehin schon aus einer anderen (umfassenderen) Regelung ergibt. Daher spricht Art 2 Abs 6 RL 2008/48/EG dafür, dass eine Stundungsvereinbarung, die Regelungen über Zinsen und Spesen enthält, auch dann nicht unter die Ausnahme des Art 2 lit j RL 2008/48/EG fällt, wenn sie nur die Folgen des Verzugs konkretisiert, die sich aus dem Gesetz oder dem ursprünglichen Vertrag ergeben. Vielmehr können die Mitgliedstaaten für solche Vereinbarungen die Anwendung einzelner Bestimmungen der Richtlinie ausschließen, wenn die weiteren Voraussetzungen des Art 2 Abs 6 RL 2008/48/EG erfüllt sind.

2.5. Allerdings ist nach dem Wortlaut von Art 2 lit j RL 2008/48/EG auch die gegenteilige Auffassung vertretbar. Der Begriff des „Entgelts“ kann auch dahin verstanden werden, dass darunter nur eine echte Gegenleistung für die Gewährung einer Stundung fällt. Eine solche Gegenleistung wäre nur anzunehmen, wenn der Gläubiger mehr bekommt, als ihm bei Verzug des Schuldners ohnehin aufgrund des ursprünglichen Vertrags und des Gesetzes zusteht. Daher wird der EuGH um eine entsprechende Klarstellung ersucht.

VI. Verfahrensrechtliches

Als Gericht letzter Instanz ist der Oberste Gerichtshof zur Vorlage verpflichtet, wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht derart offenkundig ist, dass kein Raum für vernünftige Zweifel bleibt. Solche Zweifel liegen hier vor. Bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist das Revisionsverfahren auszusetzen.

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