European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00218.14Y.0129.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die maßgeblichen Rechtsfragen wurden vom Obersten Gerichtshof bereits im ersten Rechtsgang geklärt. Diesbezüglich ist auf die Entscheidung des erkennenden Senats 6 Ob 211/12s zu verweisen. In dieser Entscheidung sprach der Oberste Gerichtshof bereits aus, dass die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach es für die Beurteilung der Gutgläubigkeit des Klägers auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs und nicht auf denjenigen der Rechnungsausstellung ankomme, der herrschenden Auffassung im Schrifttum entspreche. Von dieser Auffassung abzugehen besteht kein Anlass. Das Abstellen auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs entspricht der herrschenden Auffassung (vgl Ruppe/Achatz, UStG4 § 12 Rz 95; Kanduth‑Kristen/Payerer in Berger/Bürgler/Kandut-Kristen/Wakounig, UStG‑ON2‑06 § 12 Rz 11; Mayr in Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer‑UStG 1994 [2014] § 12 Rz 64; Wisiak, Welcher Umsatz steht im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen die USt betreffenden Finanzvergehen? SWK 2008, 618 [619]).
In der zitierten Vorentscheidung hat der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass ein Vorsteuerabzug auch bei verbotenen Handlungen oder Leistungen zulässig sein und ein Rechtsschutzinteresse schon darin bestehen kann, dass der Leistungsempfänger einen Rechtsstreit über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug führen will.
Die weitere Einwendung der Beklagten, sie könne mangels Kenntnis einer UID‑Nummer des Klägers diesem gar keine Rechnung ausstellen, war nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (RIS‑Justiz RS00438480).
Zusammenfassend bringt die beklagte Partei keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
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