OGH 7Ob235/14f

OGH7Ob235/14f28.1.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr.

Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Versicherungs‑Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Tinzl & Frank Rechtsanwälte‑Partnerschaft in Innsbruck, und der Nebenintervenientin M***** AG, *****, vertreten durch Dr. Heinrich Luchner und andere Rechtsanwälte in Mayrhofen, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Summer Schertler Stieger Kaufmann Droop Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, wegen 82.517,14 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. November 2014, GZ 4 R 174/14s‑65, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00235.14F.0128.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die in der Berufung gerügte rechtswidrige Nichtbeachtung eines schlüssigen Tatsachengeständnisses (§ 267 ZPO), an welches das Erstgericht gebunden gewesen wäre, hat schon das Berufungsgericht verneint. Diese Verfahrensfrage (RIS‑Justiz RS0040078) kann schon aus diesem Grund in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden.

2. Ausgehend von den den Obersten Gerichtshof bindenden Negativfeststellungen zur Zahlung des Gesamtbetrags von 58.001,90 EUR, wovon infolge der im Revisionsverfahren unstrittigen Verschuldensteilung von 1 : 1 der Hälftebetrag von 29.000,85 EUR noch gegenständlich ist, konnte die insofern beweispflichtige Klägerin den Zahlungsnachweis nicht erbringen, der für den ihre Aktivlegitimation begründenden Forderungsübergang nach § 67 Abs 1 VersVG erforderlich ist. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen der Judikatur.

3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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