OGH 7Ob232/14i

OGH7Ob232/14i28.1.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr.

Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** R*****, vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei G***** BetriebsgmbH, *****, vertreten durch Univ.‑Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer‑Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 155.050 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 2. Dezember 2014, GZ 1 R 182/14m‑58, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00232.14I.0128.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist jede Verletzung in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu betrachten und auf dieser Basis eine Bemessung vorzunehmen (RIS‑Justiz RS0125618). Vergleiche mit anderen Fällen sind hier immer problematisch, weil ein identer Sachverhalt kaum möglich ist. Der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen darf zwar im Einzelfall nicht gesprengt werden, doch erscheint es geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen (RIS‑Justiz RS0031075 [T4]). Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag die Revision im vorliegenden Fall keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbemessung aufzuzeigen, die völlig aus dem Rahmen der Rechtsprechung fällt und eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufwerfen würde (RIS‑Justiz RS0031075; RS0042887 [insbesondere T5, T6]).

In dem der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 2 Ob 83/14s, zugrundeliegenden Anlassfall, auf den sich die Klägerin bezieht, waren die Schmerzperioden der dortigen Klägerin trotz stärkster, abhängig machender Morphiummedikation deutlich höher und die Verletzungsfolgen zum Teil massiver, was in die Entscheidung des Berufungsgerichts einzubeziehen war und den entsprechend niedrigeren zuerkannten Betrag im vorliegenden Fall rechtfertigt.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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