OGH 1Ob243/14p

OGH1Ob243/14p22.1.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. H***** L*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), wegen 4.500 EUR sA (hier wegen Verfahrenshilfe), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 4. Dezember 2014, GZ 13 Nc 25/14x‑3, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00243.14P.0122.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Im Verfahren zur Verbesserung seiner Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich beantragte der Kläger die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang des § 64 Abs 1 ZPO. Das Landesgericht Korneuburg wies diesen Antrag mit Beschluss vom 2. 10. 2013 ab. Dem dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 17. 10. 2014, GZ 14 R 110/14w‑27, nicht Folge. Der Kläger lehnte daraufhin die Mitglieder des betreffenden Senats des Oberlandesgerichts Wien ab.

Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung wies der zur Entscheidung über die Befangenheit von Richtern zuständige Senat des Oberlandesgerichts Wien den Ablehnungsantrag des Klägers zurück. Die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sei mit Zustellung an den Kläger in Rechtskraft erwachsen. Nach Rechtskraft einer Entscheidung bestehe aber kein rechtlich geschütztes Interesse auf Ablehnung von Richtern wegen Befangenheit.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs des Klägers ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt.

Die Ablehnung erfolgte im Zusammenhang mit dem Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag des Klägers vom 30. 8. 2013, das mit der Zustellung des die Abweisung bestätigenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien vom 17. 10. 2014 rechtskräftig beendet worden war, weil gegen eine solche Entscheidung der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO). Damit hat der zur Entscheidung über die Befangenheit zuständige Senat des Oberlandesgerichts Wien die nach Rechtskraft der Entscheidung erklärte Ablehnung des Klägers zutreffend als unzulässig zurückgewiesen, weil selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache ‑ hier im Verfahren über den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ‑ haben könnte und der Kläger daher auch nicht beschwert war (RIS‑Justiz RS0041933 [T22 bis T25; T32]; RS0045978; RS0046032 [T5; T6]). Seinem Rekurs ist damit ein Erfolg zu versagen.

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Stichworte