OGH 2Ob146/14f

OGH2Ob146/14f22.1.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solè und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. Maria ***** D*****, Rechtsanwältin, *****, gegen die beklagte Partei S***** AG, *****, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer, Dr. Iris Harrer‑Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 35.639,31 EUR sA und Feststellung, über den Revisionsrekurs und die (richtig) außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen den Beschluss und das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Rekurs‑ und als Berufungsgericht vom 9. Juli 2014, GZ 1 R 99/14f‑, 1 R 109/14a‑, 1 R 110/14y‑, 1 R 111/14w‑, 1 R 112/14t‑ und 1 R 113/14i‑48, womit die Rekurse der klagenden Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Salzburg vom 16. Mai 2012, 18. Juli 2012 und 12. Dezember 2012, GZ 10 Cg 56/11k‑26, ‑27 und ‑33 zurückgewiesen, weiters die Beschlüsse des Landesgerichts Salzburg vom 23. November 2012 und 13. September 2013, GZ 10 Cg 56/11k‑31 und ‑39 sowie das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 27. März 2014, GZ 10 Cg 56/11k‑44, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird, soweit er die in Punkt I der zweitinstanzlichen Entscheidung genannten Beschlüsse des Erstgerichts ON 26, ON 27, ON 31 und ON 39, betrifft, zurückgewiesen.

Im Übrigen, also im Betreff des in Punkt I der zweitinstanzlichen Entscheidung genannten Beschlusses des Erstgerichts ON 33, wird das Rechtsmittel gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

In Punkt I seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht als Rekursgericht den Rekurs der Klägerin gegen den erstinstanzlichen Beschluss ON 26, mit dem die Verfahrenshilfe für erloschen erklärt und ihr der Erlag eines Kostenvorschusses in Höhe von 2.000 EUR aufgetragen wurde, sowie den Beschluss des Erstgerichts ON 27, mit dem der Erlag dieses Kostenvorschusses „in Erinnerung gerufen“ wurde, zurückgewiesen.

Weiters hat es im selben Punkt dem Rekurs gegen die Beschlüsse des Erstgerichts ON 31 und ON 39 nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich der Revisionsrekurs der Klägerin gegen diese beiden letztgenannten und bestätigenden Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts richtet, ist er gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ‑ mangels Vorliegens der dort vorgesehenen Ausnahme ‑ jedenfalls unzulässig.

Soweit er sich gegen die Beschlüsse des Erstgerichts ON 26 und ON 27 richtet, ist er gemäß § 528 Abs 2 Z 4 (Verfahrenshilfe) bzw Z 5 ZPO unzulässig, weil auch der Auftrag zum Erlag eines Sachverständigengebührenvorschusses ‑ und daher auch die Erinnerung daran, soweit ihr (wie hier) Entscheidungswille zukommt ‑ unter diese Gesetzesbestimmung fallen (vgl E. Kodek in Rechberger 4 , § 528 Rz 41 mwN).

Lediglich soweit das Rechtsmittelgericht den Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss ON 33 (wegen Verspätung) zurückwies, ist der Revisionsrekurs zwar unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zulässig (RIS‑Justiz RS0044501).

Eine erhebliche Rechtsfrage wird hierin aber ebenso wenig wie in der außerordentlichen Revision aufgeworfen, besteht doch bereits höchstgerichtliche Judikatur dahingehend, dass keine ordnungsgemäße Fortführung eines Prozesses im Sinne des § 1497 ABGB vorliegt, wenn ein Kläger trotz (hier sogar mehrfacher) beschlussmäßiger Auferlegung eines Kostenvorschusses zur Durchführung eines von ihm beantragten Sachverständigenbeweises den Vorschuss durch längere Zeit nicht erlegt und keine weiteren Anträge stellt. Dies gilt selbst dann, wenn neben dem Sachverständigenbeweis weitere Beweismittel beschlossen (im Prozessprogramm aufgenommen) wurden und die Streitverhandlung auf unbestimmte Zeit erstreckt wurde (RIS‑Justiz RS0034650 [T2]), und ist im vorliegenden Fall umso mehr anzunehmen, als hier ohnedies nur noch die weiteren von der Klägerin beantragten Sachverständigengutachten ausständig waren.

Einer weiteren Begründung bedarf es gemäß § 510 Abs 3 vorletzter Satz ZPO nicht.

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