European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00228.14X.0121.000
Spruch:
Die „außerordentliche“ Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht entschied in vier verbundenen Verfahren:
a. Zu AZ 4 C 65/13k (vormals AZ 14 C 281/11w): Klage der Vermieterin nur auf Räumung wegen Auflösung nach § 1118 ABGB, welches Begehren in der Tagsatzung vom 13. Jänner 2014 (ON 49) wegen Rückstellung des Bestandobjekts am 28. Jänner 2013 auf Kosten eingeschränkt wurde;
b. Zu AZ 4 C 66/13g (vormals AZ 14 C 274/11s): Mahnklage der Vermieterin wegen 1.053,65 EUR sA, zuletzt eingeschränkt auf 555,64 EUR (ON 53), an rückständiger Miete für November 2011;
c. Zu AZ 4 C 64/13p (vormals AZ 14 C 246/12z): Mahnklage der Vermieterin wegen 3.014,03 EUR sA an rückständigen Mieten für Jänner bis einschließlich Oktober 2012; dieses Leistungsbegehren blieb unverändert;
d. Zu AZ 4 C 40/13h: Schadenersatzklage der Mieter gegen die Vermieterin über 6.345 EUR sA.
Die beiden erstgenannten Verfahren wurden in der Tagsatzung vom 10. Jänner 2012 (ON 5) verbunden, in der Tagsatzung vom 28. Jänner 2013 (ON 36) erfolgte die Verbindung mit den beiden weiteren Verfahren; führender Akt verblieb stets AZ 4 C 65/13k.
Nach der weiteren Verbindung dehnte die Klägerin ihr Leistungsbegehren in der Tagsatzung vom 28. Jänner 2013 (ON 36) um rückständigen Mietzins für Dezember 2011, der später auf 173,65 EUR eingeschränkt wurde (ON 53), und für November 2012 bis einschließlich Jänner 2013 von je 1.287,33 EUR, letztendlich also um insgesamt 4.035,64 EUR sA aus.
Das Erstgericht sprach der Klägerin nur 523,83 EUR zu (davon 272,32 EUR für November 2011) und wies das Mehrbegehren von 7.081,49 EUR sA ab. Die Klage der Mieter wies es zur Gänze ab (ON 54).
Das Berufungsgericht gab den von beiden Parteien erhobenen Berufungen nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (ON 62).
Dagegen brachte die Klägerin einen „Abänderungsantrag nach § 508 ZPO iVm ordentlicher Revision hilfsweise außerordentliche Revision“ ein (ON 64). Für den Fall, dass das Berufungsgericht seinen Ausspruch betreffend die Zulässigkeit der ordentlichen Revision in Verbindung mit dem gestellten Abänderungsantrag nicht abändere, werde hilfsweise eine außerordentliche Revision erhoben, weil es sich um eine Streitigkeit nach § 502 Abs 5 ZPO handle.
Das Berufungsgericht wies den Antrag, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision abzuändern, gemeinsam mit der ordentlichen Revision mit Beschluss vom 27. November 2014 (ON 67), zugestellt am 4. Dezember 2014, rechtskräftig zurück.
Das Erstgericht legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Die „außerordentliche Revision" ist jedenfalls unzulässig.
Die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO, auf die sich die Klägerin bezieht, kommt hier nicht zur Anwendung, weil die Ansprüche auf Zahlung rückständiger Mietzinse und auf Räumung getrennt geltend gemacht und die Rechtssachen (nur) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden (RIS‑Justiz RS0042922 [T8]).
Hat das Berufungsgericht über verbundene Rechtssachen gemeinsam entschieden, ist das für die Rechtsmittelzulässigkeit ohne Bedeutung (RIS‑Justiz RS0037252; RS0037173; RS0036717 [T2, T17, T19 bis T23]). Daher sind die drei vom Rechtsmittel der Klägerin betroffenen Verfahren für die Frage der Revisionszulässigkeit getrennt zu beurteilen. Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied, erreichte in keinem der verbundenen Verfahren zu AZ 4 C 65/13k, 4 C 66/13g und 4 C 64/13p den Betrag von 5.000 EUR, weil die Ausdehnung um 4.035,64 EUR in ON 36 im Zweifel dem führenden Akt zuzuordnen ist. Deshalb ist die Revision der Klägerin gegen die Berufungsentscheidung als jedenfalls unzulässig anzusehen (§ 502 Abs 2 ZPO).
Ungeachtet dessen wies das Rekursgericht den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO samt der ordentlichen Revision ‑ bereits rechtskräftig ‑ zurück, weil die Klägerin darin keine erhebliche Rechtsfrage aufzeige.
Die hilfsweise erhobene „außerordentliche Revision“ der Klägerin ist somit ohne inhaltliche Prüfung als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
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