OGH 15Os148/14z

OGH15Os148/14z14.1.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Dr. Tiefenthaler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jan M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. September 2014, GZ 54 Hv 88/14a‑43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00148.14Z.0114.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jan M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB (I./) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

I./ am 24. April 2014 Benjamin W***** fremde bewegliche Sachen, insbesondere Bargeld oder Wertsachen, durch Einbruch mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er mit nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeugen dessen Wohnungstüre öffnete und in die Wohnung eindrang, aufgrund der Anwesenheit des Wohnungsinhabers jedoch flüchtete, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

II./ bis zum 24. April 2014 eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, und zwar eine IKEA‑Family-Karte lautend auf Jeffrey B*****, mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, nämlich des Anspruchs auf diverse Vergünstigungen und Leistungen, zu verhindern.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Soweit die Beschwerde das Fehlen von Feststellungen dazu kritisiert, dass der Angeklagte „in Zukunft gleichartige Taten gesetzt hätte“ (der Sache nach Z 10), übergeht sie die die gewerbsmäßige Tendenz konstatierende Annahme US 4, wonach der Angeklagte sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende, beträchtliche Einnahme über zumindest mehrere Wochen zu verschaffen trachtete.

Mit dem Hinweis auf sein monatliches Pensionseinkommen von 600 Euro und der Überlegung, es sei „nicht unwahrscheinlich“, dass er sich durch (bloß) einmalige Tatbegehung eine „einmalige Aufbesserung dieser Pension“ erwartet habe, zeigt der Beschwerdeführer kein Begründungsdefizit (Z 5 vierter Fall) auf. Er kritisiert damit lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.

Die Konstatierung, dass der Angeklagte die Wohnungstüre mit dem von ihm mitgebrachten Einbruchswerkzeug geöffnet habe, gründeten die Tatrichter auf die (später abgeänderte) Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er habe die Eingangstüre mit einem Sperrhaken geöffnet (ON 35 S 9), die Aussage des Zeugen W*****, er habe die Türe ins Schloss fallen lassen, sowie auf die sichergestellten Einbruchswerkzeuge (US 5). Einer gesonderten Erörterung des Vermerks in der Anzeige der Landespolizeidirektion Wien, wonach an der Türe keine Einbruchsspuren wahrgenommen werden konnten (ON 2 S 19) bzw keine neuen Beschädigungen erkennbar waren (ON 2 S 47), bedurfte es ‑ stehen sie zu den Festellungen doch nicht in Widerspruch ‑ in diesem Zusammenhang nicht.

Aus welchem Grund „dezidierte Feststellungen, auf welche Art und Weise es mir gelang mit dem mitgebrachten Werkzeug die Türe zu öffnen“, notwendig gewesen wären, vermag der Rechtsmittelwerber nicht darzulegen. Auch mit Spekulationen über die Möglichkeit, dass „diese Türe durch bloßes Drehen des Knaufs“ geöffnet werden könne oder „eben nicht ganz ins Schloss fiel“ (vgl aber US 5), wird kein Begründungsmangel zur Darstellung gebracht.

Zu II./ leitet die Beschwerde ihre Behauptung, bei der IKEA‑Family‑Karte, die selbst nach dem Beschwerdevorbringen einen Magnetstreifen, eine Nummer und eine Unterschrift des Berechtigten aufweist (vgl ON 2 S 73 f) und zum Beweis des Anspruchs auf diverse Leistungen und Vergünstigungen dient (US 2, 4), handle es sich nicht um eine Urkunde (§ 74 Abs 1 Z 7 StGB; der Sache nach Z 9 lit a), nicht ‑ wie dies bei Geltendmachung materiell‑rechtlicher Nichtigkeit erforderlich wäre ‑ aus dem Gesetz ab (vgl im Übrigen Kienapfel/Schroll in WK2 StGB § 223 Rz 107). Das (behauptete) Fehlen einer Begründung für die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts schließlich zieht weder aus materiell‑ noch aus formellrechtlichen Gründen Urteilsnichtigkeit nach sich (RIS‑Justiz RS0100877).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Auf die handschriftlichen als „Berufung“ und „Zusatz zur Berufung“ titulierten Eingaben des Verurteilten war nicht einzugehen, weil die Strafprozessordnung nur eine einzige Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zulässt (RIS‑Justiz RS0100175).

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