European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:008OBA00078.14Z.1219.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1.1 Die vom Beklagten behaupteten Verfahrensmängel und die geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel liegen ‑ wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat ‑ nicht vor.
1.2 Die klagende Partei hat sich im erstinstanzlichen Verfahren zur Begründung ihres (vertraglichen) Rückforderungsanspruchs nicht nur auf § 10, sondern ausdrücklich auch auf § 9 der zugrunde liegenden Pensionszusage gestützt. Auch der Beklagte hat sich auf den Versicherungsvertrag und die Pensionszusage berufen. In der Verhandlung vom 20. 3. 2014 legte die klagende Partei unter anderem die in Rede stehende Pensionszusage dem Erstgericht vor. Diese Urkunde wurde als Beilage ./E zum Akt genommen. Der Beklagte anerkannte die Echtheit auch dieser Urkunde und verwies zur Richtigkeit auf sein Prozessvorbringen.
In dieser Situation hat sich das Berufungsgericht zu Recht auch auf § 9 der Pensionszusage bezogen. Eine im Verfahren vorgelegte Urkunde, deren Richtigkeit nicht substantiiert bestritten wurde und deren Inhalt in den Feststellungen des Erstgerichts enthalten ist, kann der Entscheidung der Rechtsmittelinstanzen ohne weiteres zugrunde gelegt werden (RIS‑Justiz RS0121557).
1.3 Die Behauptung des Beklagten, er sei bei Auszahlung des Rückkaufswerts aus der Pensionsrück-deckungsversicherung an ihn gutgläubig gewesen, stand mit seinem Beweisanbot betreffend die Einvernahme von zwei Mitarbeitern des Versicherungsunternehmens in der Verhandlung vom 5. 6. 2014 in Verbindung. Dazu verneinte das Berufungsgericht das Vorliegen des vom Beklagten geltend gemachten Verfahrensmangels, weshalb diese Frage nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann (RIS‑Justiz RS0042963). Außerdem wäre das erwähnte Beweisanbot entsprechend den Ausführungen des Berufungsgerichts im Sinn des § 179 ZPO verspätet gewesen.
Davon abgesehen ist die Beurteilung der Vorinstanzen keineswegs korrekturbedürftig, dass es im Anlassfall zur (rechtlichen) Beurteilung der Gut‑ oder Schlechtgläubigkeit des Beklagten auf allfällige Erklärungen der Mitarbeiter des Versicherungsunternehmens nicht ankomme. Dem Beklagten war sowohl der Inhalt der Pensionszusage, insbesondere die Bestimmung über den Verfall der Anwartschaft bei Selbstkündigung, als auch die Art der Beendigung seines Anstellungsvertrags als Geschäftsführer der GmbH bekannt.
2.1 Die Argumentation des Beklagten, seine Anwartschaftsrechte aus der Pensionszusage seien unverfallbar, weil das Betriebspensionsgesetz für ihn nicht gelte, erweist sich als nicht stichhaltig. Die klagende Partei stützt ihren Rückforderungsanspruch auf die Pensionszusage, also auf die Vertragslage. Aus dem Umstand, dass § 10 der (vertraglichen) Pensionszusage inhaltlich der Bestimmung des § 7 Abs 1 BPG entspricht, folgt keineswegs die Unwirksamkeit der in Rede stehenden Vertragsbestimmung. Warum diese aus sonstigen Gründen unwirksam sein soll, vermag der Beklagte nicht darzulegen.
2.2 Unverständlich ist auch die Ansicht des Beklagten, die klagende Partei wäre nicht (richtig: aktiv) klagslegitimiert. Die Pensionszusage wurde (durch den Beklagten als Geschäftsführer und gleichzeitig auch als Minderheitsgesellschafter der GmbH) zwischen der GmbH und dem Beklagten abgeschlossen und in der Folge auch vom Mehrheitsgesellschafter der GmbH genehmigt. In § 18 der Pensionszusage behielt sich die GmbH den Abschluss einer Pensionsrückdeckungs‑Versicherung vor, um ihre Verpflichtung aus der Pensionszusage gegenüber dem Beklagten (als Begünstigten aus der Versicherung) rückzudecken. Dazu wurde in der Pensionszusage auch noch ausdrücklich festgehalten, dass alle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich der GmbH zustehen.
3.1 Die vom Beklagten in der außerordentlichen Revision angesprochene „Vinkulierung“ bewirkt im Allgemeinen eine Zahlungssperre zugunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer oder einen allfälligen Begünstigten nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind. Die Vinkulierungsvereinbarung wird vom Versicherungsnehmer und dem Versicherer zugunsten eines dritten Vinkulargläubigers geschlossen. Auch dann, wenn der Versicherungsnehmer einen Begünstigten hinsichtlich der Versicherungsleistung benennt, ist der Versicherungsnehmer weiterhin Prämienschuldner, hat die versicherungsrechtlichen Obliegenheiten zu erfüllen und ist Inhaber sämtlicher Gestaltungsrechte (vgl dazu 7 Ob 105/06a).
3.2 Im Anlassfall hat das Versicherungsunternehmen den Rückkaufswert aus der Pensionsrückdeckungs-Versicherung an den Beklagten als Begünstigten ausbezahlt. Dies indiziert das Vorliegen der Zustimmung der Vinkulargläubigerin, wogegen sich der Beklagte naturgemäß auch nicht wendet. Seine Ansicht, dass die Zahlungssperre bzw das Zustimmungserfordernis der Vinkulargläubigerin auch für den Rückforderungsanspruch des Versicherungsnehmers gelten müsse, weil die Vinkulargläubigerin andernfalls ihrer Rechte aus der Vinkulierung verlustig werde, ist ebenfalls nicht überzeugend. Hat die Vinkulargläubigerin schon der Auszahlung an den Versicherungsnehmer bzw an den Begünstigten zugestimmt, so hat sie sich der besonderen Sicherungsform der Vinkulierung von Versicherungsforderungen bereits begeben.
4. Insgesamt gelingt es dem Beklagten nicht, mit seinen Ausführungen eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.
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