OGH 2Ob224/14a

OGH2Ob224/14a18.12.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. E. Solé als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny und Dr. Rassi als weitere Richter in der Unterhaltssache 1. des mj M***** H*****, geboren am ***** 1999, und 2. der mj A***** H*****, geboren am ***** 2002, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, Fachgebiet Rechtsvertretung Minderjähriger, Bankmannring 5, 2100 Korneuburg, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters Mag. G***** H*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in Stockerau, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 25. September 2014, GZ 20 R 96/14d‑9, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Korneuburg vom 8. Juli 2014, GZ 21 PU 18/14b‑4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00224.14A.1218.000

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete den Vater ab 1. 4. 2013 zur Leistung monatlichen Unterhalts in Höhe von 675 EUR je Kind.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Vaters, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfehlt.

Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs ‑ außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht 30.000 EUR, wobei der Wert des Entscheidungsgegenstands für jedes

unterhaltsberechtigte Kind gesondert zu ermitteln ist (RIS‑Justiz RS0017257, RS0112656). Er beträgt 24.300 EUR je Kind (§ 58 Abs 1 JN; RIS‑Justiz RS0122735), eine Zusammenrechnung dieser Beträge findet entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung nicht statt.

Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat ‑ auch wenn der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist ‑ das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge im Sinne des § 63 AußStrG zu werten sind; allenfalls ist vorher das Verbesserungsverfahren einzuleiten.

Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

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