OGH 14Os114/14t

OGH14Os114/14t16.12.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Spunda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stephan W***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. August 2014, GZ 013 Hv 36/14b‑21, sowie über seine Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0140OS00114.14T.1216.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde ‑ soweit vorliegend von Bedeutung ‑ Stephan W***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 27. Mai 2014 in W***** Gewahrsamsträgern des Handelsunternehmens H***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leid oder Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abzunötigen versucht, wobei der den Raub unter Verwendung von Waffen, nämlich einer Gaspistole, einer Pistolenarmbrust und eines Klappmessers, verüben wollte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5, 5a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Feststellungen, wonach der Angeklagte nicht freiwillig vom Raubvorhaben Abstand genommen hat, zureichend auf die Beobachtung des Josef Wa***** gestützt (US 6 f). Dass der Genannte nichts über die innere Einstellung des Angeklagten berichtete, liegt ‑ wie angemerkt sei ‑ in der Natur des Zeugenbeweises (vgl RIS‑Justiz RS0097545 [T12]).

Der Einwand, die Wahrnehmbarkeit einer Polizeisirene sage nichts über die (vom Erstgericht unter anderem deshalb angenommene ‑ vgl US 5) Verwerfung des Tatplans durch den Angeklagten aus, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die dem Schöffensenat vorbehaltene Beweiswürdigung.

Weshalb die Feststellung, wonach Josef Wa***** die vom Angeklagten hinter dem Rücken gehaltene Gaspistole wahrnehmen konnte (US 5), undeutlich (Z 5 erster Fall) sein soll, gibt das Rechtsmittel nicht bekannt.

Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) mit eigenständigen Beweiswerterwägungen die ‑ mängelfrei begründete (US 6) ‑ Urteilsannahme, wonach der Angeklagte sich zur Eingangstüre des Supermarkts begab, um seinen Tatplan unmittelbar umzusetzen (US 5), bezweifelt, weckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen. Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit b) unsubstantiiert freiwilligen Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) reklamiert und dabei jene ‑ mit der Mängelrüge erfolglos bekämpften - Konstatierungen übergeht, wonach der Angeklagte gerade nicht freiwillig, sondern aufgrund seiner Überzeugung, entdeckt worden zu sein, von seinem Vorhaben Abstand nahm (US 5), verfehlt sie den Bezugspunkt.

Soweit sie (der Sache nach Z 9 lit a) die Behauptung fehlender Ausführungsnähe (§ 15 Abs 2 StGB) mit dem Argument verknüpft, insoweit wäre das „Auskundschaften einer günstigen Situation“ erforderlich gewesen, geht sie prozessordnungswidrig ebenso an den genau dazu getroffenen Feststellungen vorbei (US 4). Weshalb Versuchsbeginn beim Raub das Zugehen auf einen „möglichen Angestellten“ oder „irgendeine Annäherung in Richtung Sachwegnahme“ erfordern soll, leitet die Beschwerde nicht aus dem Gesetz ab (zum Versuchsbeginn beim Raub vgl im Übrigen Eder‑Rieder in WK² StGB § 142 Rz 46 mwN; jüngst 15 Os 84/13m).

Welchen Umstand die Rüge mit dem Hinweis auf die (den Zeitpunkt nach der Tataufgabe betreffenden) Feststellungen, dass der Angeklagte die Gaspistole verstaute und von der Filiale wegging (US 5) ansprechen will, sagt sie nicht.

Bleibt ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ‑ anzumerken, dass sich der Oberste Gerichtshof zu einem amtswegigen Vorgehen hinsichtlich der Einziehung (§ 26 StGB) des sichergestellten Klappmessers (vgl 12 Os 50/12p) nicht veranlasst sah. Denn nach der Aktenlage (ON 2 S 81) liegen die Voraussetzungen für eine Konfiskation nach § 19a Abs 1 StGB vor, sodass ein Nachteil (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) für den Angeklagten nicht auszumachen ist (dazu neuerlich 15 Os 84/13m mwN).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte