European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00233.14I.1216.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob die beanstandete Äußerung zu Zwecken des Wettbewerbs iSv § 7 UWG erfolgte, kann offen bleiben, weil die Beschlüsse der Vorinstanzen jedenfalls durch § 1330 ABGB gedeckt sind. Der Beklagte hat nicht bloß einen Verdacht geäußert, sondern mit dem Vorwurf der Beteiligung an einer Beweismittelfälschung ‑ auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs ‑ eine konkrete Tatsachen-behauptung aufgestellt. Daher ist die Rechtsprechung zur möglichen Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung (RIS‑Justiz RS0102056) nicht einschlägig. Den ihm obliegenden Wahrheitsbeweis (RIS‑Justiz RS0031798) hat der Beklagte nicht erbracht.
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