OGH 6Ob124/14z

OGH6Ob124/14z15.12.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden, durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Kalivoda und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.‑Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** W*****, vertreten durch Dr. Klaus Perner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. E***** AG, *****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwältepartnerschaft in Wien, 2. M***** AG, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 26.846,02 EUR sA (Revisionsinteresse 20.134,51 EUR sA), über die Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. Mai 2014, GZ 3 R 38/14z‑65, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 23. Dezember 2013, GZ 4 Cg 100/10k‑51, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00124.14Z.1215.000

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit 1.308,38 EUR (darin 218,06 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) ‑ Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:

Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der materiellen Rechtskraft eines Zwischenurteils zur Verjährung gemäß § 393a ZPO. Es hatte bereits im ersten Rechtsgang ausgesprochen, dass der Anspruch des Klägers nicht verjährt sei; in der Entscheidungsbegründung hatte es die von den Beklagten behauptete nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 1497 ABGB nach zuvor erfolgter Verfahrensunterbrechung verneint. Der Kläger macht gegenüber den Beklagten einen Schaden aus Veranlagung (MEL‑Zertifikate) geltend; das Verfahren ist seit 20. 8. 2010 gerichtsanhängig.

1. Das Berufungsgericht übernahm mit ausführlicher Begründung die vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang getroffene Feststellung, der für die Erstbeklagte auftretende Berater habe Ende Juli 2007 den Kläger jedenfalls über stattfindende Kursrückgänge (der MEL‑Zertifikate) informiert, ausdrücklich nicht. Daran ist der Oberste Gerichtshof auf Tatsachenebene gebunden; wenn die Beklagten im Revisionsverfahren diese (angebliche) Information als für die Verjährungsfrist maßgeblich ansehen, weichen sie demnach von der rechtlich zu beurteilenden Sachverhaltsgrundlage ab.

Für den tatsächlichen Beginn der Verjährungsfrist entscheidungsrelevant sind vielmehr die Feststellungen der Vorinstanzen, wonach die mediale Berichterstattung über die Kursrückgänge am 24./27. 8. 2007 begann und der Kläger aufgrund dieser Berichte Anfang September 2007 den Verkauf der MEL‑Zertifikate verlangte. Unabhängig von einer allfälligen Bindungswirkung der Entscheidung zur Verjährung im ersten Rechtsgang sind die Ansprüche des Klägers somit nicht verjährt, war doch die gemäß § 1489 ABGB dreijährige Verjährungsfrist bei Klagseinbringung noch nicht abgelaufen. Die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage bedarf keiner weiteren Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof.

2. Auch die Beklagten zeigen in ihren Revisionen keine erheblichen Rechtsfragen auf. Sowohl die Beurteilung eines (allfälligen) vorgefassten Anlageentschlusses als auch das Ausmaß des Mitverschuldens des Klägers sind Fragen, die von der Beurteilung des Sachverhalts im Einzelfall abhängig und deshalb nicht von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität sind.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in beiden Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit der Revisionen hingewiesen. Die Schriftsätze sind daher unter diesem Gesichtspunkt als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.

Allerdings entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass keine Notwendigkeit besteht, zu gesonderten Revisionen der Gegenseite und deren Nebenintervenienten gesonderte Revisionsbeantwortungen zu erstatten, wenn bei Erstattung der ersten Revisionsbeantwortung auch die weiteren Revisionen bereits zugestellt waren (RIS‑Justiz RS0036159); dies gilt auch dann, wenn ‑ wie hier ‑ dem Kläger im Revisionsverfahren mehrere Beklagte gegenüberstehen (vgl 2 Ob 60/08z; 4 Ob 32/10z) und der Kläger nicht dargelegt hat, weshalb ausnahmsweise eine Verbindung der Revisionsbeantwortungen nicht möglich war (2 Ob 85/11f); die gegenteilige Entscheidung 1 Ob 186/97b ist überholt. Dem Kläger sind somit nur die Kosten einer Rechtsmittelbeantwortung zu ersetzen, wobei der Streitgenossenzuschlag den Mehraufwand infolge der Beantwortung mehrerer Rechtsmittel abgilt (2 Ob 60/08z; 1 Ob 190/10p; 2 Ob 85/11f).

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