OGH 6Ob201/14y

OGH6Ob201/14y15.12.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. B***** J*****, 2. J***** J*****, beide vertreten durch Dr. Christian Schöffthaler, Rechtsanwalt in Imst, gegen die beklagte Partei P***** B*****, vertreten durch Corazza Kocholl Laimer Rechtsanwälte OG in Innsbruck, wegen 35.000 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 23. Oktober 2014, AZ 8 Nc 18/14p, mit dem die Ablehnung sämtlicher Gerichte in Westösterreich verworfen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00201.14Y.1215.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

In zahlreichen Rechtsmitteln und weiteren Eingaben erklären die Kläger die Gerichte in Westösterreich „per se als befangen“.

Das Oberlandesgericht Innsbruck erachtete die Ablehnung für nicht berechtigt. Es seien keine konkreten Befangenheitsgründe angeführt.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass uneingeschränkt darauf verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO). Die pauschale Ablehnung aller Richter Westösterreichs ohne Anführung konkreter Ablehnungsgründe für jeden einzelnen Richter ist unzulässig. Selbst wenn sich in einem gegen die Mutter der Antragsteller anhängigen Strafverfahren so viele Richter befangen erklärt hatten, dass die Sache an das Oberlandesgericht Graz übertragen werden musste, lässt sich daraus nicht automatisch ableiten, dass die Richter des gesamten Sprengels auch in den übrigen von der Familie angestrengten Zivilverfahren voreingenommen sind.

Zutreffend gelangte das Rekursgericht zu dem Ergebnis, dass die nicht ausreichend substantiierte, in keiner Weise konkretisierte und damit pauschale Ablehnung aller Richter Westösterreichs unzulässig ist. Damit erweist sich der angefochtene Beschluss aber als frei von Rechtsirrtum, sodass dem unbegründeten Rekurs ein Erfolg zu versagen war.

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