OGH Ds4/14

OGHDs4/144.12.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Disziplinargericht für Richter durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Jensik, Dr. Höllwerth und Mag. Lendl als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Dr. H***** G*****, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Disziplinargericht für Richter vom 25. Juni 2014, GZ Ds 18/09‑260, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des Beschuldigten, ihm aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel die Wiederaufnahme des Verfahrens über seine Suspendierung zu bewilligen, abgewiesen. Das Disziplinargericht ging in analoger Anwendung der Bestimmung des § 151 RStDG von zulässiger Wiederaufnahme des Verfahrens auch für das Suspendierungsverfahren aus, erachtete aber die vom Beschuldigten ins Treffen geführten neuen Tatsachen und Beweismittel als ungeeignet, eine andere als die tatsächlich erfolgte Suspendierungsentscheidung herbeizuführen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 146 Abs 1 RStDG kann das Disziplinargericht ohne mündliche Verhandlung die Suspendierung des Beschuldigten vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Natur oder Schwere der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung im dienstlichen Interesse liegt oder zur Wahrung des Standesansehens erforderlich erscheint. Die Suspendierung ist sofort aufzuheben, sobald ihre Gründe entfallen. Sie endet spätestens mit rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens (§ 148 RStDG).

Die Suspendierung eines Richters gemäß § 146 RStDG ist eine sichernde und daher auch in einem gemäß § 144 Abs 1 RStDG unterbrochenen Verfahren zulässige Maßnahme, für die das Vorliegen eines bloßen Verdachts einer Dienstpflichtverletzung genügt. Bei der Entscheidung darüber handelt es sich daher um eine solche im Verdachtsbereich, die naturgemäß keine Vorwegnahme der später aufgrund mündlicher Verhandlung zu treffenden Entscheidung bedeuten kann, ob der Richter seine Standes- oder Amtspflicht verletzt hat und disziplinär zu bestrafen ist (Ds 14/12 mwN). Für die Suspendierung genügt ein Verdacht, der eine Disziplinarverurteilung wegen eines Dienstvergehens möglich erscheinen lässt, die endgültige Klärung, ob Dienstpflichtverletzungen vorliegen, bleibt der mündlichen Disziplinarverhandlung vorbehalten (RIS‑Justiz RS0072851).

§ 151 RStDG sieht die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zum Vorteil des Richters nur für den Fall der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Disziplinarstrafe vor. Dem entspricht die die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten regelnde Bestimmung des § 353 StPO, die eine rechtskräftige Verurteilung voraussetzt.

Eine analoge Anwendung der Regeln der Wiederaufnahme zugunsten des Beschuldigten kommt bei der Suspendierung als bloß sichernder Maßnahme, die sofort aufzuheben ist, sobald ihre Gründe entfallen (§ 148 RStDG), mangels planwidriger, zur Schließung durch Analogie berechtigender Lücke des RStDG, nicht in Betracht. Beschwerde nach § 153 Abs 3 RStDG scheidet demnach aus.

§ 150 erster Satz RStDG normiert, wie zur Klarstellung angemerkt sei, eine Rechtsfolge. Rechtsfolgen treten unabhängig vom Willen des Gerichts, an dessen Entscheidung sie geknüpft sind, ein. Vom Disziplinargericht ist § 150 erster Satz RStDG daher nicht anzuwenden.

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