OGH 10ObS134/14z

OGH10ObS134/14z25.11.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Rodlauer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Horst Nurschinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Mag. Sebastian Klackl, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Waisenpension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 12. August 2014, GZ 9 Rs 49/14p‑36, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:010OBS00134.14Z.1125.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Strittig ist im Revisionsverfahren ausschließlich die Frage, ob sich der Kläger über den 28. 2. 2011 hinaus in einer Schul‑ oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht (§ 252 Abs 2 Z 1 ASVG). Wie der Oberste Gerichtshof in der einen durchaus vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidung 10 ObS 14/02k (SSV‑NF 16/133) näher begründet hat, stellt eine jahrelange ausschließlich selbstbestimmte Vorbereitung auf die Zulassungsprüfung zur Externistenreifeprüfung keine Schulausbildung im Sinn des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG dar. Der Senat verwies insbesondere darauf, dass eine Schulausbildung im Sinne der genannten Gesetzesstelle in der Regel dann vorliege, wenn es sich um eine Ausbildung im Rahmen einer im weiteren Sinne als Schule ansprechbaren Einrichtung handle, wozu zumindest die Erteilung von Unterricht an mehrere Schüler gehöre. Der im damaligen Fall zu beurteilende Abschnitt der Ausbildung sei durch die völlige Lernfreiheit gekennzeichnet gewesen. Es sei dem (damaligen) Kläger selbst überlassen gewesen, den Lehrstoff durchzuarbeiten, auch wenn er gelegentlich von einem Betreuungsangebot der Maturaschule Gebrauch gemacht habe. An einem Unterricht habe er nicht teilgenommen. Ein zeitlicher Rahmen für die Ablegung der Zulassungsprüfungen sei nicht abgesteckt gewesen. Eine stetige Kontrolle des Leistungsstandards sei nicht gewährleistet gewesen. Unter diesen Umständen sei eine Schulausbildung im Sinn des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG nicht vorgelegen.

Diese Ausführungen treffen, wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, weitgehend auch auf den Kläger zu, der im maßgebenden Zeitraum seit dem Wintersemester 2010/2011 nach den Feststellungen zunächst durchschnittlich drei Stunden wöchentlich und seit September 2011 überhaupt nicht mehr den Unterricht an der Maturaschule besucht hat, sondern sich im Selbststudium auf einzelne Zulassungsprüfungen vorbereitet hat. Der Umstand, dass der Kläger in diesem Zeitraum einzelne Zulassungsprüfungen zur Externistenprüfung erfolgreich absolviert hat, während andere Zulassungsprüfungen weiterhin ausständig sind, führt entgegen der Rechtsansicht des Klägers nicht dazu, dass er in diesem Zeitraum eine Schulausbildung im Sinn des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG absolviert hätte.

Gegen die Richtigkeit der weiteren Rechtsansicht des Berufungsgerichts, aufgrund der getroffenen Feststellungen könne von einer überwiegenden Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Klägers durch die Schulausbildung seit März 2011 nicht die Rede sein, sodass schon deshalb keine Kindeseigenschaft des Klägers im Sinne des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG vorliege, werden in der außerordentlichen Revision keine inhaltlichen Argumente vorgebracht.

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