European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00180.14W.1118.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Tatbestandsvoraussetzung eines lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruchs in der Fallgruppe „Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch“ ist ua der Verstoß des Beklagten gegen eine bestimmte generelle Norm. Der Kläger hat daher nicht nur ein Vorbringen zum beanstandeten Verhalten, sondern auch zur dadurch verletzten Norm zu erstatten; die Prüfung des Gerichts hat sich im Rahmen dieses Vorbringens zu halten (4 Ob 65/14h = RIS-Justiz RS0129497).
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten in vertretbarer Weise annehmen können, mit ihrem „Consulting“-Angebot nicht in den vom Kläger ausdrücklich genannten Rechtsanwaltsvorbehalt einzugreifen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Eine zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vertretbarkeitsfrage (RIS-Justiz RS0124004) liegt angesichts der klaren Abgrenzung des Angebots der Beklagten zur Tätigkeit eines Rechtsanwalts nicht vor.
3. Richtig ist, dass die Beklagten offenkundig gewerbsmäßig handeln. Insofern hat das Berufungsgericht aber ebenfalls in vertretbarer Weise (RIS-Justiz RS0042828) angenommen, dass sich das Vorbringen des Klägers zum Fehlen einer Gewerbeberechtigung nur auf den behaupteten Verstoß gegen § 8 RAO bezogen habe, dass damit also nur dargelegt werden sollte, dass sich die Beklagten nicht auf eine durch eine Gewerbeberechtigung begründete (teilweise) Ausnahme vom Rechtsanwaltsvorbehalt berufen könnten. Darauf, dass die Beklagten trotz insofern bestehender Notwendigkeit kein - hier wohl freies (§ 5 Abs 2 GewO) - Gewerbe angemeldet hätten, war die Klage tatsächlich nicht gestützt.
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