European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00203.14B.1118.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen verboten dem Beklagten, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, solange sie oder der Dritte, dem sie die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung ermöglichen, nicht über die dafür erforderliche Konzession oder behördliche Bewilligung verfügen.
Die Beklagten vermögen in ihrem außerordentlichen Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
Der Oberste Gerichtshof hat zu 4 Ob 145/14y einen gleichartigen Fall entschieden und mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass sich die Beklagten auf eine (allfällige) Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielverbots nicht (unmittelbar) berufen können. Denkbar wäre in gegebenen Zusammenhang nur eine Verfassungswidrigkeit wegen unzulässiger Inländerdiskriminierung. Eine verfassungswidrige Inländerdiskriminierung setzt aber voraus, dass das Glücksspielmonopol in Fällen mit Unionsrechtsbezug aufgrund bisheriger Entscheidungen des EuGH tatsächlich unanwendbar wäre. Vor einer allfälligen Anfechtung nach Art 140 B‑VG ist vorfrageweise zu beurteilen, ob die konkrete Ausgestaltung des österreichischen Glücksspielmonopols tatsächlich unionsrechtswidrig ist. Nur in diesem Fall stellt sich überhaupt die Frage einer verfassungswidrigen Inländerdiskriminierung. Die Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols hängt auch von tatsächlichen Umständen ab. Daher sind vor einer allfälligen Anfechtung Feststellungen zu den tatsächlichen Wirkungen der österreichischen Regelungen zu treffen. Das Sicherungsverfahren ist aber wegen der auch den Gegner der gefährdeten Partei treffenden Beschränkung auf parate Bescheinigungsmittel nicht geeignet, solche Feststellungen zu treffen. Den belangten Mitbewerber ist auch der Einwand verwehrt, er habe mit guten Gründen die Unions‑ oder Verfassungswidrigkeit der von ihm übertretenen Norm annehmen können. Auf die Vertretbarkeit einer Rechtsansicht kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (4 Ob 145/14y mwN).
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