OGH 14Ns34/13f

OGH14Ns34/13f18.11.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Elena B***** (nunmehr P*****) und Vitali P***** wegen des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach § 228 Abs 2 StGB, AZ 52 U 68/08t des Bezirksgerichts Salzburg, über den Antrag der Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0140NS00034.13F.1118.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit in Rechtskraft erwachsenem, in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 18. September 2008, GZ 52 U 68/08t-6 (in der nach mit rechtskräftigem Beschluss dieses Gerichts vom 12. September 2014 [ON 61] erfolgten Angleichung von Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung an das mündlich verkündete Urteil neu ausgefertigten Fassung ON 62) wurden Elena B***** (nunmehr P*****) und Vitali P***** des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach § 228 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu jeweils für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Beide Verurteilte begehren die Wiederaufnahme des Verfahrens (ON 18, 19 und 32) und die Delegierung der Strafsache „nach Wien“ (ON 19 und ON 23 S 3).

§ 39 Abs 1 StPO erlaubt eine Delegierung jedoch nur im Stadium des Haupt- und Rechtsmittelverfahrens, nicht aber hinsichtlich des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme (RIS‑Justiz RS0128937; 13 Ns 13/12h; 14 Ns 52/12a; 15 Ns 37/13d).

Im Übrigen stellt das von den Antragstellern bekundete fehlende Vertrauen in die Objektivität der „Salzburger Polizei und Gerichte“, das mit behaupteten „schlechten Erfahrungen mit den Salzburger Behörden“ begründet wird, keinen Delegierungsgrund im Sinn des § 39 StPO dar. Auch allfällige Befangenheitsüberlegungen (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO) könnten eine Delegierung ebensowenig rechtfertigen (RIS‑Justiz RS0097037) wie eine (angestrebte) Wohnsitzverlegung der Antragsteller nach Wien (vgl Nordmeyer, WK‑StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3).

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