OGH 6Nc38/14m

OGH6Nc38/14m12.11.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Univ.‑Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache des Antragsstellers A***** K*****, vertreten durch Dr. Franz Oberlercher und Mag. Gustav H. Ortner, Rechtsanwaltsgesellschafts m.b.H. in Spittal an der Drau, gegen den Antragsgegner G***** K*****, vertreten durch Mag. Gernot Götz, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen Unterhaltsfestsetzung, AZ 2 Fam 29/14p des Bezirksgerichts Hernals, über den Delegierungsantrag beider Parteien, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0060NC00038.14M.1112.000

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Spittal an der Drau bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, anstelle dessen ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichtes gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (§ 31 Abs 2 JN).

Im vorliegenden Fall stellten die Parteien übereinstimmend einen Delegierungsantrag an das Bezirksgericht Spittal an der Drau.

Dieser Antrag ist berechtigt.

Wenn ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ der Gegner der Delegierung zustimmt bzw beide Parteien einen gemeinsamen Delegierungsantrag stellen, ist an die Zweckmäßgikeit der Delegierung kein allzu strenger Maßstab anzulegen (RIS‑Justiz RS0046233; Schneider in Fasching/Konecny 3 § 31 JN Rz 37).

Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner seinen Wohnsitz in Spittal an der Drau, der Antragssteller hat Wohnsitze in Wien und in Spittal an der Drau. Dazu kommt, dass das Bezirksgericht Spittal an der Drau bereits mit der Führung des Pflegschaftsverfahrens befasst war. Bei dieser Sachlage erscheint aber die Delegierung an das Bezirksgericht Spittal an der Drau zweckmäßig. Im Hinblick auf die eindeutige Sach‑ und Rechtslage war die Einholung einer Äußerung des an sich zuständigen Bezirksgerichts Hernals nicht erforderlich (8 Nc 27/04v; 1 Nd 18/00; Schneider in Fasching/Konecny 3 § 31 JN Rz 39).

Daher war spruchgemäß das Bezirksgericht Spittal an der Drau zur Verhandlung und Entscheidung des Verfahrens als zuständig zu bestimmen.

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