European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0060NC00038.14M.1112.000
Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Spittal an der Drau bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, anstelle dessen ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichtes gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (§ 31 Abs 2 JN).
Im vorliegenden Fall stellten die Parteien übereinstimmend einen Delegierungsantrag an das Bezirksgericht Spittal an der Drau.
Dieser Antrag ist berechtigt.
Wenn ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ der Gegner der Delegierung zustimmt bzw beide Parteien einen gemeinsamen Delegierungsantrag stellen, ist an die Zweckmäßgikeit der Delegierung kein allzu strenger Maßstab anzulegen (RIS‑Justiz RS0046233; Schneider in Fasching/Konecny 3 § 31 JN Rz 37).
Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner seinen Wohnsitz in Spittal an der Drau, der Antragssteller hat Wohnsitze in Wien und in Spittal an der Drau. Dazu kommt, dass das Bezirksgericht Spittal an der Drau bereits mit der Führung des Pflegschaftsverfahrens befasst war. Bei dieser Sachlage erscheint aber die Delegierung an das Bezirksgericht Spittal an der Drau zweckmäßig. Im Hinblick auf die eindeutige Sach‑ und Rechtslage war die Einholung einer Äußerung des an sich zuständigen Bezirksgerichts Hernals nicht erforderlich (8 Nc 27/04v; 1 Nd 18/00; Schneider in Fasching/Konecny 3 § 31 JN Rz 39).
Daher war spruchgemäß das Bezirksgericht Spittal an der Drau zur Verhandlung und Entscheidung des Verfahrens als zuständig zu bestimmen.
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