OGH 23Os4/14g

OGH23Os4/14g11.11.2014

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 11. November 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Mag. Brunar und Dr. Mascher sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Sailer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Tagwerker als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen Dr. Manfred A***** wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung sowie der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes über die Berufung des Kammeranwalts wegen Strafe gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 20. März 2014, GZ D 20/13‑15, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0230OS00004.14G.1111.000

 

Spruch:

Das Verfahren über die Berufung wird abgebrochen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde Dr. Manfred A***** der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung (zu 1. bis 4.) und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes (zu 1. bis 5.) schuldig erkannt.

Danach hat er

1. den übernommenen Auftrag zur Durchführung des Liegenschaftsverkaufs samt treuhändiger Abwicklung zwischen den Eheleuten Gerhard und Natalie M***** an Marco L***** nicht mit dem erforderlichen Eifer ausgeführt, indem er über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist und darüber hinaus die Treuhandschaft erst Ende September 2013 zum Treuhandbuch der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer angemeldet hat, obwohl die erste Zahlung des Treugebers am 12. Juli 2013 erfolgt war;

2. die übernommenen Aufträge zur Durchführung der Liegenschaftsverkäufe samt treuhändiger Abwicklung zwischen Stefan B***** und Emanuel H***** sowie zwischen Emanuel H***** und Andre He***** nicht mit dem erforderlichen Eifer ausgeführt, indem er über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist und außerdem die Treuhandschaft erst am 3. Oktober 2013 nach Durchführung einer Treuhandrevision zum Treuhandbuch der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer angemeldet hat, obwohl die erste Zahlung des Andre He***** in Höhe von 68.000 Euro bereits am 14. August 2013 auf dem Treuhandkonto eingelangt war;

3. den übernommenen Auftrag zur Durchführung des Liegenschaftsverkaufs samt treuhändiger Abwicklung zwischen Marion und Roland F***** sowie Abraham K***** nicht mit dem erforderlichen Eifer ausgeführt, indem er den am 24. Juli 2013 beglaubigt unterfertigten Kaufvertrag zumindest bis Ende Oktober 2013 nicht verbüchert hat und darüber hinaus die Treuhandschaft erst am 28. August 2013 gemeldet hat, obwohl der Kaufpreis zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Treuhandkonto eingelangt war;

4. den übernommenen Auftrag zur Durchführung des Liegeschaftsverkaufs samt treuhändiger Abwicklung zwischen Christian T***** und Elmar Ke***** nicht mit dem erforderlichen Eifer ausgeführt, indem er den von den Parteien am 10. April 2013 beglaubigt unterfertigten Kaufvertrag bis zumindest Ende November 2013 nicht verbüchert hat;

5. den Kammerbeitrag 2013, fällig seit 15. Juli 2013, in der Höhe von 1.700 Euro sowie die Versorgungseinrichtung Teil A (2. Hälfte 2013), fällig seit 15. Juli 2013, in der Höhe von 2.460 Euro zuzüglich Säumniszuschlag für den Kammerbeitrag in der Höhe von 85 Euro und Säumniszuschlag für die Versorgungseinrichtung in der Höhe von 123 Euro sowie den Beitrag zur Versorgungseinrichtung Teil B (3. Quartal 2013) in der Höhe von 1.750 Euro sowie die Geldstrafe aufgrund des Erkenntnisses der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 25. Juni 2013 zu AZ D 2/13 in der Höhe von 1.500 Euro und die Kosten dieses Verfahrens gemäß Beschluss vom 1. August 2013, somit insgesamt 8.018 Euro nicht bezahlt.

Über den Disziplinarbeschuldigten wurde eine Geldbuße in der Höhe von 2.000 Euro verhängt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Erhöhung der Strafe antragende Berufung des Kammeranwalts.

Mit Wirkung vom 1. November 2014 hat der Disziplinarbeschuldigte auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet.

Weil seine Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft daher gemäß § 34 Abs 1 Z 3 RAO erloschen ist, unterliegt Dr. A***** nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über das Rechtsmittel war daher in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs 2 zweiter Satz (§ 197 Abs 1) StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (RIS-Justiz RS0072282, RS0054824; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 975).

Die Zuständigkeit des Senats (und nicht bloß des Vorsitzenden allein) zur Entscheidung über die (vorläufige) Verfahrensbeendigung gründet sich auf § 59 Abs 1 DSt iVm § 5 erster und zweiter Satz OGHG.

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