OGH 8Ob32/14k

OGH8Ob32/14k30.10.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, gegen die beklagte Partei M***** C*****, vertreten durch Dr. Rudolf C. Böhm, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 4. Dezember 2013, GZ 39 R 314/13k‑13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00032.14K.1030.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Entscheidung, ob eine Berufungsverhandlung im Einzelfall erforderlich ist, steht bereits seit dem BudgetbegleitG 2009 generell im Ermessen des Berufungsgerichts (RIS‑Justiz RS0127242). Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde damit abgeschafft, die behauptete Nichtigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (vgl RIS‑Justiz RS0126298).

2. Die Beurteilung, ob eine vermietete Wohnung regelmäßig zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen verwendet wird (§ 30 Abs 2 Z 6 MRG), ist eine Frage des Einzelfalls. Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht offen, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre bei seiner Entscheidung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, die ausnahmsweise zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte.

Einen solchen Mangel zeigt die außerordentliche Revision des Beklagten nicht auf. Der Beklagte hat in erster Instanz nicht einmal behauptet, in absehbarer Zeit wieder in das seit Jahren nicht mehr von ihm bewohnte Mietobjekt einziehen zu wollen.

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass es auf die tatsächlichen Gegebenheiten des Wohnungsgebrauchs ankommt und eine nur abstrakte Möglichkeit eines zukünftigen Bedarfs, nämlich im Fall eines Verlustes der vom Beklagten benutzten anderweitigen Wohngelegenheiten, zur Abwehr des Kündigungsgrundes nicht ausreicht, ist nicht korrekturbedürftig (vgl RIS‑Justiz RS0079243).

3. Die Feststellungen der Tatsacheninstanzen können im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden.

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