OGH 9Ob69/14h

OGH9Ob69/14h29.10.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.

 Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Ing. A***** K*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte und widerklagende Partei E***** K*****, vertreten durch GKP Gabl‑Kogler‑Leitner Rechtsanwälte OG in Linz, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. Juni 2014, GZ 15 R 87/14s‑46, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0090OB00069.14H.1029.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich in ausreichender Weise mit der Beweisrüge des Klägers auseinandergesetzt (vgl dazu auch RIS‑Justiz RS0043150 oder RS0043162).

Die im Rahmen der Rechtsrüge relevierten Fragen der Beurteilung der festgestellten Eheverfehlungen, deren allfällige Verzeihung und der Annahme des Zeitpunkts der Zerrüttung stellen typische Fragen dar, die nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden können und deren Entscheidung regelmäßig nicht den Vorgaben des § 502 Abs 1 ZPO für die Annahme einer erheblichen Rechtsfrage entspricht (so etwa RIS‑Justiz RS0119414; RS0118125 uva). Eine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung vermag die Revision nicht darzustellen.

Das Berufungsgericht hat ausführlich begründet, warum es davon ausgegangen ist, dass der Kläger die viele Jahre zurückliegende Eheverfehlung der Beklagten verziehen hat und dabei nicht bloß auf den wiederholten Geschlechtsverkehr, sondern auch auf das Gesamtverhalten des Klägers abgestellt (RIS‑Justiz RS0057075). Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang nicht nur die ausdrücklichen Erklärungen des Klägers etwa aus Anlass der Mediation im Jahr 2008, sondern auch dessen im Folgenden umfangreich dargestellten Briefe und Verhaltensweisen, die klar zum Ausdruck gebracht haben, dass dem Kläger bewusst war, wie sehr er zu der Ehekrise im Jahr 2008 beigetragen hat und wie wichtig ihm die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft mit der Beklagten war.

Auch dass das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht die unheilbare Zerrüttung erst im Jahr 2012 angenommen hat, fußt auf den konkreten Sachverhaltsfeststellungen. Davor haben beide Ehepartner durch ihre Verhaltensweisen insbesondere auch die Mediations‑ und Therapieversuche ihr Interesse an einer Bereinigung der Eheprobleme gezeigt, sind sogar wieder zusammenzogen und haben gemeinsam Urlaube verbracht.

Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

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