OGH 7Ob154/14v

OGH7Ob154/14v29.10.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** R*****, vertreten durch Dr. Karl Newole, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. H***** E***** R***** (ehemals Dr. E***** G*****), em Rechtsanwalt, *****, wegen Ehescheidung, infolge der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. Mai 2014, GZ 44 R 226/14g‑581, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 24. Mai 2012, GZ 10 C 70/08h‑441, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00154.14V.1029.000

 

Spruch:

1. Das Revisionsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die in der außerordentlichen Revision enthaltene Ablehnung der Mitglieder des Berufungssenats unterbrochen.

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie erst nach Rechtskraft der Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.

Text

Begründung

In seiner außerordentlichen Revision macht der Beklagte einen Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO geltend. Er vertritt die Ansicht, dass die Mitglieder des Berufungsgerichts befangen seien, weil ausreichende Gründe dafür vorlägen, die erforderliche Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.

Das Erstgericht legte ‑ ohne für eine Behandlung des Ablehnungsantrags zu sorgen ‑ die außerordentliche Revision dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorlage ist verfrüht. Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden (RIS‑Justiz RS0041933; RS0042028). Über die Ablehnung hat hier der nach § 23 JN zuständige Senat des Berufungsgerichts zu entscheiden. Davor kann über den in der außerordentlichen Revision geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht erkannt werden. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung des zuständigen Senats des Berufungsgerichts ist das Verfahren über die außerordentliche Revision zu unterbrechen (vgl 7 Ob 36/14s).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte