European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00154.14V.1029.000
Spruch:
1. Das Revisionsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die in der außerordentlichen Revision enthaltene Ablehnung der Mitglieder des Berufungssenats unterbrochen.
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie erst nach Rechtskraft der Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.
Text
Begründung
In seiner außerordentlichen Revision macht der Beklagte einen Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO geltend. Er vertritt die Ansicht, dass die Mitglieder des Berufungsgerichts befangen seien, weil ausreichende Gründe dafür vorlägen, die erforderliche Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.
Das Erstgericht legte ‑ ohne für eine Behandlung des Ablehnungsantrags zu sorgen ‑ die außerordentliche Revision dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Vorlage ist verfrüht. Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden (RIS‑Justiz RS0041933; RS0042028). Über die Ablehnung hat hier der nach § 23 JN zuständige Senat des Berufungsgerichts zu entscheiden. Davor kann über den in der außerordentlichen Revision geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht erkannt werden. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung des zuständigen Senats des Berufungsgerichts ist das Verfahren über die außerordentliche Revision zu unterbrechen (vgl 7 Ob 36/14s).
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