OGH 7Ob166/14h

OGH7Ob166/14h29.10.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Familienrechtssache der gefährdeten Partei M***** P*****, vertreten durch Mag. Martina Gaspar, Rechtsanwältin in Amstetten gegen den Gegner der gefährdeten Partei Mag. J***** L*****, vertreten durch Mag. Alexander Bauer, Rechtsanwalt in Baden, wegen einstweiliger Verfügung gemäß § 382g EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für St. Pölten als Rekursgericht vom 14. Mai 2014, GZ 23 R 170/14v‑26, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00166.14H.1029.000

 

Spruch:

Das als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandelnde Rechtsmittel wird gemäß §§ 402 Abs 2 iVm 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zunächst ist festzuhalten, dass die vorliegende Streitigkeit über Verletzung höchstpersönlicher Rechte einer Bewertung in Geld unzugänglich ist (RIS-Justiz RS0042418 [T9, T10]), sodass die Zulässigkeit des Revisionsrekurses davon abhängt, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn der §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO vorliegt (2 Ob 82/08k [zur EV nach § 382g EO]). Auch wenn der Gegner der gefährdeten Partei daher einen „ordentlichen Revisionsrekurs“ erhoben und dessen nachträgliche Zulassung durch das Rekursgericht beantragt hat, kann das Rechtsmittel ungeachtet des verfehlten Antrags ohne Verbesserungsverfahren in einen außerordentlichen Revisionsrekurs umgedeutet werden (vgl 10 ObS 10/14i, 10 ObS 73/13b uva; RIS-Justiz RS0110049 [jeweils zur Revision]).

Die Zulassungsvorstellung behauptet wesentliche Mängel des Rekursverfahrens, wendet sich damit aber in Wahrheit gegen die vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen, vom Rekursgericht übernommen Tatsachen. Da auch die weiteren Rechtsmittelausführungen nicht von dieser Sachverhaltsgrundlage ausgehen, sondern die ‑ nicht überprüfbare ‑ Beweiswürdigung bekämpfen, ist darauf nicht weiter einzugehen (7 Ob 132/14h mwN):

Ist doch der Oberste Gerichtshof (auch) im Provisorialverfahren nur Rechtsinstanz, nicht jedoch Tatsacheninstanz, also an den von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt gebunden, weshalb ihm die Überprüfung der Beweiswürdigung entzogen ist (RIS‑Justiz RS0002192 [T17, T27]; 7 Ob 127/13x mwN; 7 Ob 132/14h mit Hinweis auf RS0112242, RS0043371 und RS0012391 [wonach die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht auch im Sicherungsverfahren insoweit ausgeschlossen ist, als dieser den Sachverhalt ‑ wie hier ‑ auf Grund vor ihm abgelegter Zeugenaussagen oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat]).

Zur beim Obersten Gerichtshof nicht angreifbaren Beweiswürdigung gehören auch die im Rechtsmittel erörterten Fragen, ob die Mittel des Provisorialverfahrens ausreichen, um einen bestimmten Sachverhalt als bescheinigt annehmen zu können, und welche Bescheinigungsmittel für die Bescheinigung eines bestimmten Sachverhalts herangezogen werden können (RIS‑Justiz RS0005656 [T3]).

Die gerügte Aktenwidrigkeit läge nur dann vor, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben worden wäre; nicht aber dann, wenn das Gericht ‑ wie hier ‑ auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder rechtlichen Schlussfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt (RIS‑Justiz RS0043324; RS0043347; RS0043421). Auch Aktenwidrigkeiten werden somit nicht einmal behauptet.

Soweit der Revisionsrekurs ausdrücklich die Kostenentscheidung des Rekursgerichts bekämpft, steht dem die Unanfechtbarkeit solcher (in irgendeiner Form über Kosten absprechender) Entscheidungen entgegen. Da das Gericht zweiter Instanz in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen ausnahmslos endgültig abspricht (RIS‑Justiz RS0044233; siehe auch RS0044228, RS0053407), ist das vorliegende Rechtsmittel insoweit jedenfalls unzulässig .

Mangels erheblicher Rechtsfragen ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen, was keiner weiteren Begründung bedarf (§§ 528a iVm 510 Abs 3 ZPO).

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