OGH 14Os95/14y

OGH14Os95/14y28.10.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Spunda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stephan G***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 und § 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 044 Hv 149/13x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Oktober 2013, GZ 044 Hv 149/13x‑16, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0140OS00095.14Y.1028.000

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit (unangefochten in Rechtskraft erwachsenem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Oktober 2013, GZ 044 Hv 149/13x‑16, wurde Stephan G***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 und § 15 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen (am 28. Juli 2014) erhobene Grundrechtsbeschwerde des ‑ im Strafvollzug befindlichen ‑ Verurteilten ist schon deshalb unzulässig, weil sie sich gegen eine strafgerichtliche Entscheidung über die Verhängung einer Freiheitsstrafe wegen gerichtlich strafbarer Handlungen richtet, die gemäß § 1 Abs 2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist (RIS‑Justiz RS0061089 [T11]; Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 52 ff).

Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

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Stichworte