OGH 5Nc24/14w

OGH5Nc24/14w15.10.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Lovrek sowie den Hofrat Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** K*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der M‑***** GmbH, *****, gegen die beklagte Partei M***** s.r.o., *****, vertreten durch Dr. Hubert Just und Dr. Erich Bernögger, Rechtsanwälte in Kirchdorf an der Krems, wegen 10.971,80 EUR sA, infolge des Ordinationsantrags der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0050NC00024.14W.1015.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt von der Beklagten aus Lieferung/Kaufpreis die Zahlung von 10.971,80 EUR sA. Zwischen der Schuldnerin und der Beklagten sei als Gerichtsstand das örtlich und sachlich zuständige Gericht der (Gemein‑)Schuldnerin vereinbart worden.

Die Beklagte erhob die Einreden fehlender inländischer österreichischer Gerichtsbarkeit sowie fehlender sachlicher und örtlicher Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts und beantragte Klagszurückweisung. In der Sache bestritt die Beklagte das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach.

Der Kläger stellte für den Fall, dass das Erstgericht seine örtliche Zuständigkeit verneine, einen Ordinationsantrag gemäß § 28 JN.

Das Erstgericht wies mit seinem Beschluss vom 27. 2. 2014 (ON 21) ohne ‑ abgesonderte ‑ Verhandlung „die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit bzw der fehlenden inländischen österreichischen Gerichtsbarkeit“ ab.

Das Rekursgericht wies den dagegen von der Beklagten erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 3. 7. 2014 (ON 25) zurück.

Eine die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts verneinende Entscheidung liegt nicht vor.

Trotzdem legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof die Akten mit dem Ersuchen um Entscheidung nach § 28 JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 JN liegen nicht vor:

Gemäß § 28 Abs 1 JN kann ein Gericht für eine Rechtssache nur dann als örtlich zuständig bestimmt werden, wenn für diese Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinn der Zivilprozessordnung oder einer anderen maßgeblichen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind. Wurde hingegen ‑ wie hier ‑ ein inländisches Gericht angerufen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Voraussetzungen für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts so lange nicht gegeben, als dieses seine Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat (10 Nc 13/13p; 3 Nc 5/13k; 3 Nc 32/12d; 7 Nc 11/11v; RIS‑Justiz RS0046450, RS0046443). Da das angerufene Bezirksgericht bisher noch nicht (rechtskräftig) negativ über seine (örtliche) Zuständigkeit entschieden hat, kommt eine Ordination nach § 28 JN (derzeit) nicht in Betracht.

Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.

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