OGH 11Ns51/14k

OGH11Ns51/14k8.10.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Erich T***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12 Hv 99/14a des Landesgerichts Wels, über die Anregung des Landesgerichts Wels auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0110NS00051.14K.1008.000

 

Spruch:

Die Strafsache wird dem Landesgericht Wels abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO war spruchgemäß zu entscheiden, wobei inhaltlich auf die Ausführungen von Staatsanwaltschaft und Landesgericht Wels (ON 1 S 11 ff ‑ Tatorte und Wohnorte der zu vernehmenden Personen) ‑ denen der Angeklagte lediglich nicht spezifizierte „persönliche“ Gründe entgegenstellte (ON 33) ‑ verwiesen werden kann.

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