OGH 1Präs2690-3816/14h

OGH1Präs2690-3816/14h22.9.2014

Über die zum AZ 5 Ns 33/14p des Oberlandesgerichts Linz erfolgte Anzeige von Ausgeschlossenheit des nach der Geschäftsverteilung berufenen Vertreters des Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Anzeige von Ausgeschlossenheit der Vorsitzenden des zum AZ 7 Bs 128/14v für die Berufungen von Staatsanwaltschaft und Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels vom 16. Mai 2014, GZ 12 Hv 44/14p‑14, zuständigen Senats ergeht der

Beschluss

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:001PRA03816.14H.0922.000

 

Spruch:

Der Senatspräsident des Oberlandesgerichts Linz Dr. B***** ist von der Entscheidung ausgeschlossen.

Die Entscheidung wird dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Vertreter übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Senatspräsident des Oberlandesgerichts Linz Dr. B*****ist ein im Erkenntnis des angefochtenen Urteils benanntes Opfer einer der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten und nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO demnach ausgeschlossen.

Nach § 45 StPO zu treffende Entscheidungen sind Akte der Rechtsprechung, weshalb die Entscheidung seinem Vertreter nach Maßgabe der Geschäftsverteilung zufällt (treffend: Lässig, WK‑StPO § 45 Rz 1, 10 f).

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