European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:001PRA03816.14H.0922.000
Spruch:
Der Senatspräsident des Oberlandesgerichts Linz Dr. B***** ist von der Entscheidung ausgeschlossen.
Die Entscheidung wird dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Vertreter übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Senatspräsident des Oberlandesgerichts Linz Dr. B*****ist ein im Erkenntnis des angefochtenen Urteils benanntes Opfer einer der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten und nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO demnach ausgeschlossen.
Nach § 45 StPO zu treffende Entscheidungen sind Akte der Rechtsprechung, weshalb die Entscheidung seinem Vertreter nach Maßgabe der Geschäftsverteilung zufällt (treffend: Lässig, WK‑StPO § 45 Rz 1, 10 f).
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