OGH 1Ob160/14g

OGH1Ob160/14g18.9.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache der Antragstellerin Dipl.‑Ing. D***** G*****, wegen Ablehnung, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 11. August 2014, GZ 13 Nc 21/14h‑2, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00160.14G.0918.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies mit Beschluss vom 1. 4. 2014 die Anträge der Antragstellerin vom 7. und 28. 3. 2014 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich zurück (Punkt 1.) und trug der Antragstellerin gemäß § 98 ZPO auf, binnen vier Wochen einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen (Punkt 2.). Mit weiterem Beschluss vom 17. 4. 2014 wies es den am selben Tag überreichten Schriftsatz der Antragstellerin samt „Zusatzdokumenten“ zurück. Ein Senat des Oberlandesgerichts Wien bestätigte mit Beschluss vom 28. 5. 2014 Punkt 1. des erstinstanzlichen Beschlusses vom 1. 4. 2014 und hob Punkt 2. dieses Beschlusses sowie den Beschluss des Erstgerichts vom 17. 4. 2014 ersatzlos auf. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien wurde der Antragstellerin jedenfalls am 11. 7. 2014 zugestellt. Sie lehnte daraufhin ‑ erkennbar nur wegen der Bestätigung der Zurückweisung ihrer Verfahrenshilfeanträge vom 7. und 28. 3. 2014 ‑ mit einem am 17. 7. 2014 eingelangten Schriftsatz die Mitglieder dieses Senats des Oberlandesgerichts ab.

Das Oberlandesgericht Wien wies den „Ablehnungsantrag“ der Antragstellerin zurück. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über die Bewilligung der Verfahrenshilfe bestehe kein rechtlich geschütztes Interesse mehr an der Ablehnung wegen Befangenheit, weil selbst deren Bejahung am Prozessausgang nichts mehr ändern könnte. Aus dem Vorbringen lasse sich aus näher dargelegten Gründen auch kein Hinweis auf eine Befangenheit der abgelehnten Richter ableiten.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs der Antragstellerin ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt.

Der Ablehnungsantrag erfolgte im Zusammenhang mit dem Verfahren über die Verfahrenshilfeanträge der Antragstellerin vom 7. und 28. 3. 2014, das bereits mit der Zustellung des insofern bestätigenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien vom 28. 5. 2014 rechtskräftig (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO) beendet worden war. Dieser Beschluss ist der Antragstellerin jedenfalls am 11. 7. 2014 vom Oberlandesgericht ausgehändigt worden, was sie auch in ihrem Ablehnungsschriftsatz bestätigte. Selbst wenn es sich dabei nicht um eine ordnungsgemäße Zustellung gemäß § 89 ZPO iVm § 24 Z 1 ZustG handeln sollte, so gilt die Zustellung gemäß § 7 ZustG als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Das ist hier der Fall. Damit war der Ablehnungsantrag als unzulässig zurückzuweisen, weil selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben könnte und die Antragstellerin nicht beschwert war (RIS‑Justiz RS0041933 [T22 bis T25]; RS0045978 [besonders T4]; RS0046032 [T5]).

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