OGH 1Ob148/14t

OGH1Ob148/14t18.9.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr.

Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Prader, Mag. Ulrich Ortner, Mag. Christian Fuchs und Dr. Ralf Wenzel, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dr. J***** H*****, vertreten durch Dr. Walter Heel, Mag. Christof Heel, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert 50.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. Juni 2014, GZ 1 R 65/14i‑30, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 27. Februar 2014, GZ 15 Cg 67/11x‑26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00148.14T.0918.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Klägerin, eine GmbH, hat ihr erstes Feststellungsbegehren mit dem Vorwurf begründet, der Beklagte als Rechtsberater habe ihren damaligen Geschäftsführer nicht darauf hingewiesen, dass entgegen dessen Auffassung eine Möglichkeit zur Kündigung des Mietvertrags nach zehn Jahren nicht in den endgültigen Vertragstext aufgenommen worden ist. Der Beklagte habe daher für jeglichen Schaden der Klägerin durch das „fehlende Kündigungsrecht“ zu haften.

Der Vorwurf der Klägerin hat sich auf Sachverhaltsebene nicht als zutreffend erwiesen. Nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen war bei der letzten Besprechung vor Vertragsunterfertigung allen Beteiligten ‑ somit auch dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin ‑ klar, dass die Mietdauer 40 Jahre sein sollte, wobei das Mietverhältnis fix und unkündbar ist. Ebenso war klar, dass die Vermieter keine weiteren Änderungen mehr akzeptieren wollten. Steht nun aber fest, dass der Geschäftsführer der Klägerin ohnehin darüber in Kenntnis war, dass das Mietverhältnis für 40 Jahre unkündbar vereinbart wurde, kann dem Beklagten kein Vorwurf unrichtiger Rechtsberatung gemacht werden, wenn er auf diesen Umstand nicht zusätzlich hingewiesen haben sollte. Auf die in diesem Zusammenhang angestellten Erörterungen der Revisionswerberin zur Beweislast sowie zu den Rechtsfolgen einer allenfalls rechtsunwirksamen Befristung kann es somit nicht ankommen.

2. Dem zweiten Feststellungsbegehren, das im Übrigen unklar formuliert wurde, liegt die Prozessbehauptung zugrunde, der Beklagte habe die Klägerin nicht darüber aufgeklärt, dass die von ihrem Geschäftsführer geplante Verbindung zweier gemieteter Wohnungseigentumsobjekte, die im Eigentum unterschiedlicher Vermieter stehen, unzulässig sei, weshalb die Klägerin damit rechnen müsse, dass die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands vorzunehmen sei, was einerseits mit erheblichen Kosten verbunden wäre und andererseits die Einstellung des Betriebs zur Folge hätte. Es wäre durchaus möglich gewesen, die Verbindung der beiden Wohnungseigentumsobjekte nicht vorzunehmen. In der Revision wird die (naheliegende) Behauptung explizit nachgetragen, die Klägerin hätte die Zusammenlegung nicht durchgeführt, wenn sie über deren Unzulässigkeit aufgeklärt worden wäre.

Die (zumindest implizit schon im Verfahren erster Instanz behauptete) Kausalität der behaupteten Pflichtverletzung des Beklagten hat die Klägerin nicht unter Beweis gestellt, obwohl sie dafür beweispflichtig wäre (vgl nur RIS‑Justiz RS0022686; RS0022900). Die Vorinstanzen haben nämlich die Negativfeststellung getroffen, es könne nicht festgestellt werden, ob „die Klägerin“ der Zusammenlegung beider Räumlichkeiten zugestimmt hätte, wenn sie gewusst hätte, dass eine derartige Zusammenlegung gesetzwidrig ist. Dies kann vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass es auf Tatsachenebene offengeblieben ist (non liquet), ob der damalige Geschäftsführer der Klägerin den Plan, das von der Klägerin gemietete Wohnungseigentumsobjekt mit dem von ihm selbst gemieteten räumlich zu verbinden, auch dann durchgeführt hätte, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, dass eine solche Maßnahme gesetzlich nicht zulässig ist, oder ob er bei entsprechender Aufklärung von der Zusammenlegung Abstand genommen hätte. Auch wenn also allenfalls davon auszugehen wäre, dass der Beklagte ausreichende Aufklärungen unterlassen hat, wäre der Klägerin der Beweis nicht gelungen, dass diese Unterlassung (nachteiligen) Einfluss auf die kaufmännischen Entscheidungen des damaligen Geschäftsführers der Klägerin hatte.

Auf die übrigen Erörterungen in der Revision zu diesem Thema ist daher nicht weiter einzugehen. Insbesondere ist es nicht von Relevanz, ob der Vertreter der Klägerin auf die möglichen zukünftigen Nachteile einer Zusammenlegung hingewiesen wurde.

3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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