OGH 1Ob123/14s

OGH1Ob123/14s18.9.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dipl. Päd. S***** H*****, und 2.) J***** H*****, beide vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17‑19, und ihre Nebenintervenienten 1.) M***** V*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, und 2.) V*****-AG, *****, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, wegen je 139.895,21 EUR über den außerordentlichen Revisionsrekurs der V*****-AG gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 26. Mai 2014, GZ 4 R 84/14x‑22, mit dem infolge des Rekurses der klagenden Parteien der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 3. April 2014, GZ 12 Cg 59/13v‑16, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00123.14S.0918.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag der klagenden Parteien auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Klägerinnen begehren von der Republik Österreich Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz mit der Behauptung, dass ein ‑ mittlerweile verstorbener ‑ Notar als Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren nach ihrer Mutter ihrem Vater unrichtige Auskünfte erteilt und ihnen dadurch einen Schaden zugefügt habe. Die Witwe des Notars trat nach Streitverkündung dem Verfahren als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten bei. Ohne Streitverkündung erklärte auch der Haftpflichtversicherer des verstorbenen Gerichtskommissärs den Beitritt auf Seiten der Beklagten. Die Klägerinnen beantragten die Zurückweisung dieser Zweitnebenintervention wegen fehlenden rechtlichen Interesses.

2. Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Person obsiegt, kann dieser Partei nach § 17 Abs 1 ZPO im Rechtsstreit beitreten. Ein rechtliches Interesse hat der Nebenintervenient dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. Das rechtliche Interesse muss allerdings ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse hinausgeht (RIS‑Justiz RS0035724).

Nicht die widersprechende Gegenpartei, sondern der Nebenintervenient hat infolge des Zurückweisungsantrags sein rechtliches Interesse zu konkretisieren und zu bescheinigen. Die Zulässigkeit der Nebenintervention darf nicht aus anderen als den von der Nebenintervenientin vorgebrachten Tatsachen abgeleitet werden (RIS‑Justiz RS0035678).

Ob ein Nebenintervenient das erforderliche rechtliche Interesse an einem Beitritt hat, kann grundsätzlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO (RIS‑Justiz RS0035724 [T8]).

3. Die Auffassung des Rekursgerichts, das rechtliche Interesse der Zweitnebenintervenientin sei zu verneinen, bedarf ausgehend von deren eigenem Vorbringen keiner Korrektur, hat diese doch in ihrer Beitrittserklärung ihre Deckungspflicht ausdrücklich bestritten und in der Folge angegeben, sie wolle sich durch den Beitritt nicht präjudizieren.

4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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