European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0030OB00163.14P.0918.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Voraussetzung der Rechtsmittelzulässigkeit ist, dass die angefochtene Äußerung des Gerichts den Charakter eines Beschlusses hat, also eine Willenserklärung ist, mit der unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formen entweder eine verfahrensrechtliche oder eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren getroffen wird. Fehlt einer Erklärung des Gerichts dieser Charakter, ist sie nicht mit Rekurs bekämpfbar (RIS‑Justiz RS0106917; 5 Ob 238/07x).
Die Beurteilung des Rekursgerichts, bei der vom Erstgericht erteilten Auskunft handle es sich um keinen Beschluss, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung: Das Erstgericht wies kein Begehren des Revisionsrekurswerbers ab, sondern beantwortete seine diesbezügliche Anfrage mit einem Schreiben dahin, dass eine Aktenübersendung zwecks Akteneinsicht an ein näher bezeichnetes bulgarisches Gericht nicht möglich sei.
Da hier nur zu beurteilen ist, ob die Auskunft des Erstgerichts als Beschluss zu qualifizieren ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die inhaltlichen Ausführungen im Revisionsrekurs zur Frage der Zulässigkeit der Aktenübersendung an ein ausländisches Gericht.
Der Revisionsrekurs ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.
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