European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0070NC00025.14G.0917.000
Spruch:
Der Akt wird dem Bezirksgericht Salzburg zurückgestellt.
Text
Begründung
Der Antragsteller stellte mit Schreiben vom 8. 4. 2014 beim Bezirksgericht Salzburg einen gegen seine volljährige Tochter gerichteten Antrag auf Unterhaltsherabsetzung. Im Zuge des Verfahrens stellte sich heraus, dass die Antragsgegnerin ihren ständigen Aufenthalt bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung in Langenzersdorf hatte. Das Bezirksgericht Salzburg sprach mit Beschluss vom 28. 7. 2014 seine Unzuständigkeit zur weiteren Verfahrensführung aus und überwies das Verfahren nach § 44 JN an das Bezirksgericht Korneuburg. Dieser Beschluss wurde letztlich den Parteien am 7. bzw 8. 8. 2014 zugestellt.
Das Bezirksgericht Korneuburg leitete mit Verfügung vom 1. 8. 2014 den Akt lediglich an das Bezirksgericht Salzburg mit dem Hinweis retour, dass dieser auf Grund der bereits durchgeführten Erhebungen bzw Einvernahmen nicht übernommen werde.
Mit der vom Rechtspfleger des Bezirksgerichts Salzburg unterfertigten Verfügung vom 25. 8. 2014 wurde der Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Entscheidung des Kompetenzkonflikts gemäß § 47 JN übermittelt.
Rechtliche Beurteilung
Die Vorlage ist verfehlt.
1. Haben zwei Gerichte rechtskräftig ihre Unzuständigkeit ausgesprochen und liegen die Gerichte in verschiedenen Oberlandesgerichtssprengeln, so entscheidet über einen Zuständigkeitsstreit der Oberste Gerichtshof.
2. Eine Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN setzt voraus, dass rechtskräftige, die Zuständigkeit verneinende Beschlüsse der beiden konkurrierenden Gerichte vorliegen. Solange die Entscheidungen beider Gerichte nicht rechtskräftig sind, kann die Frage der Zuständigkeit noch im Rechtsmittelweg erledigt werden (RIS‑Justiz RS0046299).
Nach diesen Grundsätzen kann ein Kompetenzkonflikt erst dann entstehen, wenn die Zuständigkeitsentscheidungen den Parteien zugestellt wurden. Da sich die Zustellung eines seine Zuständigkeit verneinenden Beschlusses des Bezirksgerichts Korneuburg an die Parteien dem Akt nicht entnehmen lässt, ist die Vorlage an den Obersten Gerichtshof verfrüht.
3. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Akt durch den Rechtspfleger des Bezirksgerichts Salzburg vorgelegt wurde. Die Vorlage hätte allerdings durch den zuständigen Richter erfolgen müssen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass das Ersuchen um Entscheidung eines Kompetenzkonflikts auch im Wirkungskreis des Rechtspflegers dem Richter vorbehalten ist (8 Nc 63/11y, 8 Nc 28/14f).
4. Mangels eines derzeitigen Kompetenzkonflikts nach § 47 JN ist der Akt dem vorlegenden Bezirksgericht Salzburg zurückzustellen.
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