European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00156.14S.0917.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der zuständige Senat des Erstgerichts wies den Ablehnungsantrag der ersten Nebenintervenientin gegen die Prozessrichterin ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung in der Sache und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der gegen diese Entscheidung gerichtete „Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruches verbunden mit Revisionsrekurs, in eventu außerordentlicher Revisionsrekurs“ der ersten Nebenintervenientin ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
§ 24 Abs 2 JN regelt die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend (RIS‑Justiz RS0046065 [T11]). Zufolge der abschließenden Regelung der Rechtsmittelbefugnis in § 24 Abs 2 JN sind die in § 528 Abs 2 ZPO geregelten Tatbestände für die absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses ohne Bedeutung (RIS‑Justiz RS0046065 [T12]).
Gemäß § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS‑Justiz RS0098751, RS0122963, RS0046010, RS0074402, RS0046065 [T2]). Dies gilt auch im Außerstreitverfahren (RIS‑Justiz RS0046010 [T6]).
In Ablehnungssachen ist demnach das Rechtsmittelverfahren auf zwei Instanzen beschränkt. Der Ausnahmefall, dass ein Rekurs ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückgewiesen wird (RIS‑Justiz RS0044509), ist hier nicht gegeben.
Obwohl das absolut unzulässige Rechtsmittel, welches bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen wäre, nicht an ihn gerichtet ist, ist es aus verfahrensökonomischen Gründen vom Obersten Gerichtshof selbst zurückzuweisen (vgl 4 Ob 217/12h = RIS‑Justiz RS0123439 [T3]).
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