European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0070NC00013.14T.0910.000
Spruch:
Der Berichtigungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger stellte einen Delegierungsantrag. Dieser wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 11. 6. 2014 abgewiesen und der Kläger als Delegationswerber verpflichtet, dem Prozessgegner dessen notwendige Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen.
Der Kläger stellt nun einen Berichtigungsantrag, weil er meint, er sei nicht zum Kostenersatz verpflichtet.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 419 ZPO kann das Gericht jederzeit Schreib‑ und Rechenfehler oder offenbare Unrichtigkeiten berichtigen. Da der Kostenzuspruch aber dem im Beschluss dargelegten Entscheidungswillen des Senats entsprach, kommt eine Berichtigung nicht in Frage.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)